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Nach der Wohnflächenverordnung zählt die Wohnfläche zu 100 %, wenn eine Raumhöhe von 2 m gegeben ist. Im zu entscheidenden Fall des Amtsgerichts Pösneck am 30.11.2005 (4 C 279/05) war die Raumhöhe nur 1,98 m, so dass die darunterliegende Fläche zwischen 1 m und 2 m Raumhöhe nur zu 50 % und nicht voll anzusetzen war. Insgesamt führte dies zu einer Fehlfläche von 11,43 m² gegenüber der im Mietvertrag vereinbarten Fläche. Da sich eine Differenz zum Nachteil des Mieters von mehr als 10 % gegenüber der im Mietvertrag angegebenen „ca.-Fläche“ der Wohnung ergebe, sei ein Mangel der Mietwohnung gegeben, urteilt das Amtsgericht. Die aus diesem Grunde überzahlte Miete sei vom Vermieter rückwirkend zu erstatten. © Haus & Grund Niedersachsen
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