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Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Untervermietung gemäß § 553 BGB setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat, urteilt der BGH am 23.11.2005 (VIII ZR 4/05). Der Mieter könne selbst entscheiden, wie er sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände gestalte. Soweit durch die beabsichtigte Untervermietung schützenswerte Belange des Vermieters berührt würden, sei dies unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Vermieter zu berücksichtigen und gegen die Interessen des Mieters abzuwägen, sagen die Richter am BGH. Zudem sei die Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft zunehmend zu berücksichtigen. Ein Recht des Mieters auf Untervermietung bestehe auch dann, wenn er an einer andernorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung begründe. © Haus & Grund Niedersachsen
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