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Mieter, die Arbeitslosengeld II beziehen, können von der Kommune Renovierungskosten für ihre Wohnung erstattet verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 63 AS 1311/05). Bisher hatte die Bundesagentur für Arbeit den Standpunkt vertreten, dass derartige Renovierungsarbeiten Bestandteil der Regelleistungen sind. Nun hat erstmals ein Gericht festgestellt, dass ein Mieter Anspruch auf die Regelleistungen hat und zusätzlich die Kommunen die Renovierungskosten im Rahmen der tatsächlichen Kosten der Unterkunft erstatten müssten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei den mietvertraglich geschuldeten Renovierungsaufwendungen handelt es sich um Kosten der Unterkunft, die als einmalige Beihilfe zu übernehmen sind. Bereits im Mai 2005 hatte das Sozialgericht Mannheim entschieden, dass auch Kosten für Heizung, Kaltwasser und Warmwasser von den Kommunen zusätzlich zu den Regelleistungen getragen werden müssen (Urteil vom 03. Mai 2005, Az. S 9 AS 705/05). © Dr. Hans Reinold Horst
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