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Mietminderung bei Öffnung der Sackgasse für Durchgangsverkehr

Nach Eröffnung einer Sackgasse für den Durchgangsverkehr ist der Mieter berechtigt, die Miete um 8 % von der Bruttowarmmiete zu mindern, urteilt das Amtsgericht Köpenick am 17.01.2006 (3 C 262/05). Bei der Bemessung der Mietminderung seien die Umstände des Einzelfalls maßgeblich wie die Intensität der Belastung von 27 Kraftfahrzeugen pro Stunde während der Hauptverkehrszeit. Dieser Nachteil sei durch die Öffnung der Sackgasse zum Durchgangsverkehr entstanden. Neben der Lärmbelästigung sei auch die Art des Pflasters und die Erschütterungsbelästigung der Mieter als Anwohner für die Mietminderung von Bedeutung, sagt der Richter.

© Haus & Grund Niedersachsen
Mai 2006

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