Home > Archiv > Themen 2006 > Mieterhöhung nach Modernisierung
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Ersetzt der Vermieter Isolierglasfenster durch neue Fenster, so kann er die Miete mit 11 % jährlich als Modernisierung nur dann erhöhen, wenn in der Erhöhungserklärung nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster mit Wärmedurchgangskoeffizient angegeben ist, sondern auch der Koeffizient der alten Fenster. Nur so könne der Mieter den vom Vermieter behaupteten Energiespareffekt als Modernisierung beurteilen, urteilt der BGH (25.01.2006 – VIII ZR 47/05). Die Mieterhöhung wegen Modernisierung nach § 559 BGB setze
voraus, dass der Mieter die behauptete Einsparung von Energie
nachvollziehen könne. Dies ist nicht möglich, wenn lediglich
der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Fenster angegeben ist und
darauf hingewiesen wird, dass die alten Fenster 30 Jahre alt sind. Der
Mangel der Mieterhöhungserklärung könne nicht geheilt werden,
wenn nachträglich mit Gutachten Energieeinsparung dargelegt wird.
Anders als bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete
nach § 558 BGB sei es nicht möglich, eine fehlerhafte
Modernisierungs-Mieterhöhung nachzuweisen, weil § 559
b BGB dies nicht vorsehe, sagt der BGH. © Haus & Grund Niedersachsen
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