Home   >   Archiv   >   Themen 2006   >   Kaution und Betriebskosten

BGH: Teil-Kaution einbehalten wegen noch nicht erstellter Betriebskostenabrechnung

Ein Vermieter darf nach Auszug des Mieters einen Teil der Kaution einbehalten, wenn noch Nachforderungen bei der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind. Die Kaution sichere auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters und erstrecke sich auch auf zu erwartende Betriebskostennachforderung, urteilt der BGH (VIII ZR 51/05).

Anmerkung:
In Rechtsprechung Literatur war es bisher streitig, ob die Kaution auch für noch nicht fällige zu erwartende Ansprüche einbehalten werden darf. Der BGH sorgt nunmehr für Klarstellung.

© Haus & Grund Niedersachsen
Mai 2006

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse