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Kabelgebühren

Ist ein Mieter mit der Abrechnung der Kabelgebühren nicht einverstanden und kürzt er deshalb die geforderte Betriebskostennachzahlung, so darf der Vermieter nicht einfach die bisherige Programmvielfalt auf eine Grundversorgung kürzen. Vielmehr hat der Vermieter die Pflicht einen ordnungsgemäßen Empfang mittels Kabelanschluss zu gewährleisten. Die rückständigen Betriebskosten muss er auf gerichtlichem Wege erstreiten, sagt das Amtsgericht Görlitz (2 C 253/05).

© Haus & Grund Niedersachsen
Mai 2006

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