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Der Mieter hatte die Heizkörperverkleidung aus optischen Gründen angebracht. Dies führte dazu, dass die Ableseergebnisse des Heizkörperverbrauchs nicht verwendbar sind, weil die Verkleidung die Ablesewerte beeinflusst. Damit liegt ein Anwendungsfall des § 9 a Heizkostenverordnung vor und muss der Vermieter den Heizkostenverbrauch unter Berücksichtigung der Werte für vergleichbare Wohnungen schätzen, urteilt das Landgericht Magdeburg (11.11.2005 – 1 S 266/05). © Haus & Grund Niedersachsen
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