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Verfügt der Fernwärmeversorger über ein Monopol oder ist der Kunde aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht in der Lage den Anbieter frei auszusuchen oder zu wechseln, so bedarf es einer Billigkeitskontrolle der geforderten Entgelte, § 315 Abs. 3 BGB. Im Wege einer prognostischen Betrachtung ist dazu im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten abzudecken sind und welcher Gewinn zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals und der Einlagen der Gesellschafter mit dem berechneten Preis erzielt werde, urteilt das Landgericht Neuruppin (03.06.2005 – 2 O 28/05). Aufgrund des nach der Ortssatzung gegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges habe der Fernwärmeversorger ein Monopol. Der Kunde sei auf diese Leistung der Daseinsvorsorge angewiesen und habe überhaupt nicht die Möglichkeit den Anbieter zu wechseln. In einem solchen Fall könne die Preisgestaltung für die Fernwärme durch das Gericht nach Billigkeit im Sinne von § 315 BGB überprüft werden, dies gebiete der Schutz der Vertragsparität, sagen die Richter und lehnen die Zahlungsklage des Fernwärmeversorgers ab, weil die Billigkeit der Preisgestaltung nicht nachgewiesen und damit der Zahlungsanspruch mangels Bestimmtheit nicht fällig sei. © Haus & Grund Niedersachsen
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