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Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die Rückschenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 Abgabenordnung zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen, urteilt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 27.10.2005 – IX R 76/03). Die Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage sei dann missbräuchlich,
wenn die spätere Rückschenkung des Geldbetrages durch den Vater
bereits bei der Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises durch den Sohn
vereinbart und damit von vornherein geplant war dem Kläger das Wohnhaus
wirtschaftlich unentgeltlich zu überlassen und durch Kaufpreiszahlung
die Eigenheimzulage zu erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs werde nämlich Aufwand steuerlich nicht anerkannt,
wenn dieser nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige
Rechtsakte erst geschaffen und dann wieder ausgeglichen werde, also von
vornherein die wirtschaftliche Belastung sich mit dem Aufwand aufhebt.
Diese trickreiche Gestaltung die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage
beanstandete zu erhöhen, sei unzulässig, so dass die Bemessungsgrundlage
für die Eigenheimzulage um 42.000 € zu kürzen war. © Haus & Grund Niedersachsen
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