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Der Vermieter hatte eine Betriebskostennachforderung gestellt, nachdem die Jahresfrist zur Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen war. Der Mieter zahlte und forderte den Betrag zurück, nachdem er sich rechtskundig gemacht hatte, dass er bei verspäteter Abrechnung nicht hätte zahlen müssen. Der Mieter trägt vor, der Vermieter sei letztlich ungerechtfertigt bereichert nach § 812 BGB. Der Vermieter hält entgegen, § 214 BGB müsse analog angewendet werden. Diese Bestimmung besagt, dass bei Zahlung auf eine verjährte Forderung diese nicht zurückgefordert werden könne. Eine entsprechende Sachlage sei hier gegeben, wenn nach Ablauf der Abrechnungsfrist gezahlt wurde. Nein, sagen die Richter am BGH. Für die Betriebskosten
gebe es nun mal das ausdrückliche Verbot nachteiliger Regelungen
in § 556 Abs. 4 BGB. Zum Nachteil des Mieter könne hiervon nicht
abgewichen werden. Der Vermieter muss daher die nach verspäteter
Abrechnung vom Mieter gezahlten Betriebskosten erstatten. © Haus & Grund Niedersachsen
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