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26. April 2006 Heute wurde die oben genannte Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit von Fristenplänen in Renovierungsklauseln bekannt. Der BGH entschied, dass auch Fristenpläne ohne einschränkende Formulierungen als starre Fristen verstanden werden können und damit unwirksam sind. Bisher hieß es, dass erst durch Zusätze wie „spätestens“ oder „mindestens alle fünf Jahre“ Renovierungsfristen unzulässig werden. Wie bereits in der bisher bekannten Rechtsprechung des BGH entschieden, sind nun auch nach dem neuen Urteil nur noch Klauseln wirksam, die mit Zusätzen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zeigen, dass die Renovierungen dem tatsächlichen Reparaturbedarf angepasst werden. Der niedersächsische Wohnungsmietevertrag 010 beherzigt diese vom BGH in der oben genannten Entscheidung formulierten Anforderungen und kann daher auch nach dem neuesten Urteil uneingeschränkt weiter verwendet und empfohlen werden. Wie der BGH in der zitierten Entscheidung weiter festgehalten hat, sind auch Quotenhaftungsklauseln (anteilige Zahlung von Renovierungskosten bei Ende des Mietverhältnisses, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind) unwirksam, wenn sie auf unzulässigen und starren Fristenplänen beruhen. Dieses Problem stellt sich beim niedersächsischen Wohnungsmietvertrag 010 ebenso nicht, da bereits die Renovierungsfristen für das laufende Mietverhältnis wirksam gestaltet sind. Im übrigen dürfen wir höflich darauf hinweisen, dass wir bereits im Rahmen der neuen Auflage Januar 2006 die Renovierungsklausel entsprechend der bislang bekannt gewordenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen nochmals angepasst haben. Selbstverständlich können die vorstehenden Ausführungen nur das Ergebnis einer ersten Analyse des neuen BGH-Urteils sein. © Dr. Hans Reinold Horst
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