Home > Archiv > Themen 2006 > Grundsteuer
|
|
Seit dem 01.08.2005 muss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage beschäftigen, ob selbstbewohntes Immobilieneigentum mit einer Grundsteuer belastet werden darf. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass selbstgenutzte Grundeigentum nicht mit der Grundsteuer besteuert werden darf. Denn selbstgenutzte Grundstücke stünden nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung und unterliegen damit einer Sollertragsbesteuerung als unzulässige Besteuerung der Vermögenssubstanz. Ihre Argumentation untermauern die Beschwerdeführer mit dem von BVerfG ergangenen Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvR 37/91 – zur Vermögenssteuer. In diesem Beschluss erklärte das Gericht Besteuerungsunterschiede bei der Vermögenssteuer auf Grundeigentum und sonstiges Vermögen für verfassungswidrig. Es ging hierbei um die Frage der vom Gericht festgestellten Besteuerungsunterschiede zwischen dem Auseinanderfallen der Wertrelation von einheitsbewertetem und nicht einheitsbewertetem wirtschaftlichen Einheiten. Kritisiert wurden die unterschiedlichen Bewertungsmethoden dieser Einheiten. Durch die Entwicklung der tatsächlichen Werte des Grundeigentums sind mithin Belastungsunterschiede eingetreten, die mit dem Erfordernis einer gleichmäßigen steuerlichen Erfassung der wirtschaftlichen Einheit unvereinbar sind, obwohl der Gesetzgeber das Zusammenwirken von Vermögensteuergesetz und Bewertungsgesetz auf eine solche Erfassung angelegt hat. Der Deutsche Steuerberaterverband empfahl, Einsprüche gegen noch offene oder neu ergehende Grundsteuerbescheide für eigengenutzte Hausgrundstücke einzulegen mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 1644/05) und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nur: So einfach geht das in Niedersachsen nicht! Denn der Widerspruch gegen derartige Bescheide ist durch die Verwaltungsreform abgeschafft. Aufgrund des Wegfalls der Bezirksregierungen, denen der Widerspruch bislang zugeleitet werden konnte, gibt es nur noch die Möglichkeit zur direkten Einreichung einer Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht. Da sich die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde noch nicht beurteilen lassen, könnte eine solche Klage gegen den Grundsteuerbescheid nur fristwahrend und ohne Klagebegründung mit dem Ziel eingelegt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen. Immerhin gibt es bereits ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.12.2005 (Az: 3 K 77/00), das einer solchen Klage eine Absage erteilt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum nicht verfassungswidrig. Gleichwohl hat es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH: II R 81/05). Was ist also in der momentanen Situation zu tun? Dabei ist das besondere Festsetzungsverfahren bei der Grundsteuer
zu beachten: Zunächst ist also Rechtsmittel gegen den Grundsteuermessbescheid einzulegen. Deshalb sollte auch gegen noch nicht bestandskräftige oder zukünftig ergehende Grundsteuermessbescheide innerhalb der Ein-Monats-Frist Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde beantragt werden. Bei bestandskräftigen Grundsteuermessbescheiden sollte ein Antrag auf Aufhebung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum beim Finanzamt gestellt werden. Wird dieser Antrag abgelehnt, sollte innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt und unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zahlen muss man aber zunächst trotzdem. Denn der Einspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht. In der Praxis dürfte der Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Grundsteuermessbescheides die häufigere Variante bilden. Denn es ergeht in der Regel nicht jedes Jahr ein neuer Grundsteuermessbescheid, der dann ohne weiteres als noch nicht bestandskräftig angefochten werden könnte. Sollte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben und die entsprechenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes für nichtig und ohne Übergangsfrist für unanwendbar erklärt werden, wäre nach Änderung des Messbescheides auch der Folgebescheid der Kommunen (Grundsteuerbescheid) zu ändern. © Dr. Hans Reinold Horst
|
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse