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Grundsätzlich ist der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich. Auch wenn er die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt hat, müsse er überwachen, ob diese ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllten, sagt das OLG Dresden (7 U 905/96). Ein besonderes Problem ergibt sich bei Alter und Gebrechlichkeit. Mieter werden nämlich von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst jedenfalls dann frei, wenn sie persönlich aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen könnten und weder private noch gewerbliche Dritte am Ort zur Übernahme der Arbeiten bereit seien, sagt das Landgericht Münster (8 S 425/03). Bei einem Glatteisunfall spielt auch das Mitverschulden
eine Rolle. Benutzt ein Passant bei Glatteis ohne erkennbaren Grund die
schwierige Straßenseite, auf der weder geräumt noch gestreut
ist, obwohl der Weg auf der gegenüberliegenden Seite abgestreut ist,
handele er in hohem Maße leichtfertig, so dass im vorliegenden Fall
75 % Mitverschulden anzurechnen sei, sagen die Richter am Landgericht
Trier (3 S 100/03). © Haus & Grund Niedersachsen |
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