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Die Heizkosten unter Mietern können auch bei einem Ablesefehler am Messgerät gerecht verteilt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) weist Haus & Grund Niedersachsen hin (Az.: VIII ZR 373/04). Nach Ansicht des BGH können in diesen Fällen die Heizkosten z. B. anhand der Vergleichswerte aus den Vorjahren berechnet werden. Alternativ ist die Ermittlung des Wärmeverbrauchs auch durch Errechnung der Differenz zwischen der Raumtemperatur von 20 Grad und der jeweiligen Außentemperatur im Laufe eines Jahres möglich (Gradtagszahlmethode). Eine einseitige Kürzung der Heizkosten durch den Mieter sei nicht zulässig. Haus & Grund begrüßt die BGH-Entscheidung: Die Heizkosten
können auch dann gerecht verteilt werden, wenn es zu einem technischen
Defekt an den Ablesegeräten oder einem menschlichen Fehler beim Ablesevorgang
gekommen ist. © Haus & Grund
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