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In einem gewerblichen Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter alle Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten für alle allgemeinen Einrichtungen des Einkaufszentrums insbesondere für alle technischen Einrichtungen wie Telefonzentrale und Außenanlagen sowie Parkplätzen übernimmt. Diese formularmäßige Abwälzung der Instandhaltung ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, urteilt der BGH am 06.04.2005 (12 ZR 158/01). Der BGH verweist darauf, nach dem Leitbild des Mietrechtes sei zunächst einmal der Vermieter verpflichtet dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, §§ 535, 536 BGB. Dem Vermieter obliege somit die Instandhaltung und Instandsetzung
des Mietobjektes. Unstreitig sei es möglich Instandhaltung
und Instandsetzung nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur
formularmäßig auf den Mieter zu übertragen, soweit sie
sich auf Schäden erstrecke, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre
des Mieters zuzuordnen sei. Diese vertragliche Abweichung vom gesetzlichen
Leitbild des Mietvertrages finde jedoch dort eine Grenze, wenn dem Mieter
die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten
Flächen und Anlagen auferlegt wird, ohne dass eine angemessene
Beschränkung der Instandhaltung der Höhe nach festgelegt werde.
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