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In einem Vertrag über die Flüssiggasbelieferung war vereinbart, dass der Gaspreis sich prozentual entsprechend ändert, wenn der Gehstehungspreis für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralölsteuer bzw. Mehrwertsteuer sich ändert. Der BGH lehnt diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des
Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB ab (21.09.2005, VIII ZR 38/05). Mit
dieser Preisanpassungsklausel werde der Kunde nicht ausreichend in die
Lage versetzt Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen
und deren Berechtigung überprüfen zu können. Dem Unternehmer
werde gegenüber dem Verbraucher durch diese Klausel unzulässiger
Ermessungsspielraum eingeräumt. Mit der Klausel sei weder
eine Beschränkung auf einen bestimmten prozentualen Umfang festgelegt,
noch stelle diese sicher, dass Preise nur unter exakter Berechnung sämtlicher
Änderungsfaktoren angepasst würden. Außerdem sei der Begriff
„Gehstehungspreise“ völlig unklar, sagen
die Richter. © Haus & Grund Niedersachsen
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