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BGH zur Preisanpassungsklausel bei Flüssiggasbelieferungsvertrag

In einem Vertrag über die Flüssiggasbelieferung war vereinbart, dass der Gaspreis sich prozentual entsprechend ändert, wenn der Gehstehungspreis für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralölsteuer bzw. Mehrwertsteuer sich ändert.

Der BGH lehnt diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB ab (21.09.2005, VIII ZR 38/05). Mit dieser Preisanpassungsklausel werde der Kunde nicht ausreichend in die Lage versetzt Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen und deren Berechtigung überprüfen zu können. Dem Unternehmer werde gegenüber dem Verbraucher durch diese Klausel unzulässiger Ermessungsspielraum eingeräumt. Mit der Klausel sei weder eine Beschränkung auf einen bestimmten prozentualen Umfang festgelegt, noch stelle diese sicher, dass Preise nur unter exakter Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren angepasst würden. Außerdem sei der Begriff „Gehstehungspreise“ völlig unklar, sagen die Richter.

© Haus & Grund Niedersachsen
Januar 2006

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