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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die
Rechte von privaten Bauherren gestärkt. Nach einer BGH-Entscheidung
(Az.: VII ZR 64/04 vom 10.11.2005) können sich Bauunternehmer
und Handwerker nicht mehr einfach durch eine geringe
Kürzung der Rechnungssumme von Mängeln am Bauwerk „freikaufen“,
sondern sind dazu verpflichtet, das Werk ordentlich herzustellen. Auftragnehmer können die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB und § 13 Nr. 6 VOB/B). Nach Ansicht des BGH sei der Einwand der Unverhältnismäßigkeit aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Mit diesem Urteil ruft der Bundesgerichtshof die zum Teil sehr auftragnehmerfreundliche
Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungen
wieder zurück, so Haus & Grund. Zahlreiche Instanzgerichte waren
zuletzt immer mehr dazu übergegangen, Pfusch am Bau im Ausgleich
für einen geringen Minderungsbetrag zu tolerieren. © Haus & Grund Niedersachsen
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