„Winterpflichten des Hauseigentümers“
Frage:
Ich besitze eine Eigentumswohnung. In der Gemeinschaft haben wir festgelegt,
dass ein Eigentümer pro Jahr den Winterdienst übernimmt. Der
Eigentümer, der jetzt an der Reihe ist, führt den Winterdienst
gar nicht oder nur sehr schlecht aus. Wer haftet bei Unfällen?
Haus & Grund:
Die Gemeinschaft aller Eigentümer haftet als Gesamtschuldner: Der
Geschädigte kann sich also nach Belieben einen Eigentümer aussuchen,
der zur Kasse gebeten wird. Dieser Eigentümer kann sich bei demjenigen
schadlos halten, der durch internen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
den Winterdienst aktuell übernommen hat und nicht ordentlich geräumt
und gestreut hat. Natürlich muss das unzuverlässige Räumen
und Streuen als Ursache für den eingetretenen Schaden beweisbar sein.
Denn es bekommt nur Recht, wer sein Recht auch beweisen kann.
Frage:
Ich bin Eigentümerin eines Reihenhauses. Zu unserer Reihenhaussiedlung
gehört ein Garagenplatz. Für den Winterdienst haben wir ein
Reinigungsunternehmen beauftragt. Das Unternehmen führt den Winterdienst
nicht ordentlich aus und kommt auch oft zu spät. Wer haftet?
Haus & Grund:
Wenn der Garagenvorplatz im Miteigentum aller Hauseigentümer steht,
so kommen auch alle Reihenhauseigentümer als Haftungsschuldner in
Betracht. Der Geschädigte kann sich aussuchen, wen er in Anspruch
nimmt. Dieser kann aus positiver Vertragsverletzung das Reinigungsunternehmen
in Regress nehmen. Denn das Reinigungsunternehmen hat seinen Vertrag mit
den Reihenhauseigentümern durch das zu spät und unordentlich
erfolgte Räumen und Streuen verletzt. Achtung: Beweise sichern!
Frage:
Wann muss ich Schnee fegen?
Haus & Grund:
Bitte schauen Sie in Ihre Gemeindesatzung. Steht dort nichts, so ist der
Winterdienst in der Zeit von 7:00 Uhr mor-gens bis 20:00 Uhr abends auszuführen.
Konkret setzt die Räum- und Streupflicht immer dann ein, wenn die
Gefahr der Glättebildung besteht. Das kann mehrmals am Tag der Fall
sein. Hier kommt es auf die Wetterverhältnisse an.
Frage:
Muss ich auch dann Schnee fegen, wenn dies wegen der extremen Wetterlage
– andauernder heftiger Schneefall, gefrierender Sprühregen
– keinerlei Aussicht auf Erfolg verspricht?
Haus & Grund:
Sie können mit dem Schnee fegen zuwarten, wenn jede Räum- und
Streumaßnahme absolut ohne jeden Erfolg bliebe. Sie müssen
also nicht mitten im heftigsten Schneetreiben zur Schaufel greifen. Lässt
der Schneefall nach, so müssen Sie allerdings unmittelbar tätig
werden.
Die Regel heißt:
Winterdienst ausführen, nur ausnahmsweise bei ganz extremen Witterungen
kann abgewartet werden, wenn jede Streu- und Räummaßnahme keinerlei
Aussicht auf Erfolg oder sonstige Wirkung versprechen.
Frage:
Was ist, wenn der Schnee schon festgetreten ist?
Haus & Grund:
Auch dann müssen Sie räumen und streuen.
Frage:
Wie verhalte ich mich als Berufstätiger?
Haus & Grund:
Wenn Sie selbst durch Ihren Beruf tagsüber am Winterdienst gehindert
sind, müssen Sie eine Ersatzkraft bereitstellen.
Frage:
Was gilt bei Krankheit und Alter?
Haus & Grund:
Die Gerichte beurteilen unterschiedlich, ob Krankheit und Alter vom Winterdienst
befreien oder nicht. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem örtlich
zuständigen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein nach
der Spruchpraxis Ihres Amtsgerichts.
Frage:
Welche Streumittel darf ich einsetzen?
Haus & Grund:
Schon die meisten Gemeindesatzungen verbieten aus Gründen der Umweltverträglichkeit
den Einsatz von Streusalz. Deshalb sind Granulate oder Sand zu bevorzugen.
Keinesfalls sollte – wie früher – mit Ofenasche gestreut
werden! Beim Einsatz der Streumittel gilt die Regel: soviel wie nötig
und so wenig wie möglich.
Frage:
Muss ich als Eigentümer und Straßenanlieger immer fegen?
Haus & Grund:
Bitte schauen Sie in Ihre Ortssatzung (Straßensatzung). Die Gemeinde
hat die Möglichkeit den Winterdienst auf die Grundstücksanlieger
zu übertragen. Ist dies erfolgt, sind Sie streu- und räumungspflichtig.
Frage:
Muss mein Mieter für mich als Grundstückseigentümer Schnee
fegen?
Haus & Grund:
Der Winterdienst kann durch den Mietvertrag zulässig auf den Mieter
übertragen werden. Ist dies geschehen, muss Ihr Mieter fegen.
Frage:
Wer bezahlt in diesem Fall das Streumaterial?
Haus & Grund:
Auch hier urteilen die Gerichte unterschiedlich zu der Frage, ob der Mieter
das Streugut auf eigene Kosten anschaffen muss oder ob der Vermieter das
Streumaterial stellen muss. Auch hier sollten Sie sich über den örtlichen
zuständigen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein nach
der Spruchpraxis Ihres Amtsgerichts erkundigen.
Frage:
Kann mein Mieter eigenmächtig die gemietete Garage mit einer Heizung
ausstatten?
Haus & Grund:
Nein! Jede bauliche Veränderung – hier Eingriff in die Heizungstechnik
– ist erlaubnispflichtig, soweit in die Substanz der Mietsache eingegriffen
wird. Ebenfalls muss der Mieter um Erlaubnis fragen, wenn er etwa durch
Stromradiatoren seine Garage heizen will. Denn hier handelt es sich um
starke Stromverbraucher, für die das Leitungsnetz ausgelegt sein
muss.
Frage:
Mein Briefkasten befindet sich innen im Haus. Muss ich auch den Zuweg
für den Briefträger streuen?
Haus & Grund:
Ja, neben dem Bürgersteig müssen alle Wege auf dem Grundstück
gestreut werden, die bestimmungsgemäß von Mietern und Besuchern
als Zugang zur Mietsache benutzt werden.
Frage:
Muss auch der grundstückseigene Parkplatz „bis zur Wagentür“
gestreut werden, oder reicht eine Fahrgasse aus?
Haus & Grund:
Der Winterdienst muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahr für
den Besucherverkehr auf dem Parkplatz entsteht oder bestehen bleibt. Dies
bedeutet, dass der Parkplatz vollständig geräumt oder mit abstumpfenden
Mitteln gestreut werden muss.
Frage:
Ich benutze mit meinem Nachbarn gemeinsam Grundstückszufahrt und
Grundstückszuweg. Er versieht seinen Winterdienst mehr als nur schlampig.
Ich befürchte, dass meine Familie oder meine Besucher sich deshalb
Verletzungen zuziehen. Was kann ich tun?
Haus & Grund:
Zunächst sollten Sie mit Ihrem Nachbarn ein klärendes und einigendes
Gespräch suchen. Hier sollten Sie die gemeinsamen Haftungsgefahren
verdeutlichen und darauf hinweisen, dass auch ein eigenes Verletzungsrisiko
droht. Kommt es nicht zur Einigung, können Sie Ihren Nachbarn rechtlich
zum ordnungsgemäßen Winterdienst zwingen.
Frage:
Genügt ein von mir aufgestelltes Schild „Hier wird nicht gestreut,
Betreten auf eigene Gefahr“?
Haus & Grund:
Nein. Öffentliche Verkehrsflächen wie zum Beispiel der Bürgersteig
müssen entsprechend den Regelungen in der Straßenreinigungssatzung
gestreut werden. Für den gefahrlosen Zustand Ihres Grundstücks
sind Sie ebenfalls haftbar.
Frage:
Welche Heizungstemperatur ist einzuhalten?
Haus & Grund:
Das richtet sich vorrangig nach dem Mietvertrag.
Wenn nichts vereinbart ist, so gelten die Wärmegrade nach DIN 4701
als Anhalt, nämlich von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr 15 °C im Flur,
22 °C im Bad und 20 °C in den übrigen Räumen. Nachts
ist eine Absenkung möglich.
Frage:
Wer haftet für den Winterdienst bei Wohnungseigentum?
Haus & Grund:
Die Gemeinschaft, also alle Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
Im Innenverhältnis ist es eventuell möglich bei dem Verwalter
wegen Organisationsverschulden oder bei dem Hausmeister oder bei demjenigen
Eigentümer Regress zu nehmen, dem die Streupflicht im Schadenfall
oblag.
© Haus & Grund Niedersachsen
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