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BGH: Mietrückstände – Keine Verzugszinsen bei Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Mieter bei Mieterhöhungen gestärkt. Nach seinem Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 94/04 – muss der Mieter zwar rückwirkend den Differenzbetrag nachzahlen, sobald ein Gericht die höhere Miete rechtskräftig gebilligt hat. Das gilt ab dem dritten Monat, nachdem der Vermieter die höhere Monatsmiete erstmals eingefordert hat. Allerdings fallen im Regelfall keine Verzugszinsen an. Denn eine Mieterhöhung gegen den Willen des Mieters wird erst dann fällig, wenn ein Gericht sie rechtskräftig bestätigt hat, so der BGH.

Damit wies der BGH die Klage eines Vermieters ab, der – rückwirkend für 9 Monate – erfolgreich eine um gut 50 Euro höhere Miete eingeklagt hatte. Zusätzlich zur Nachzahlung verlangte er knapp 90 Euro Verzugszinsen, was der BGH ablehnte. Denn der Mieter schulde den höheren Betrag erst, sobald er gerichtlich festgesetzt sei. Damit könne er nicht nachträglich in Verzug geraten.

Achtung:
Der Vermieter kann die Verzugszinsen dann geltend machen, wenn er dem Mieter frühzeitig mit einer Mahnung auffordert, der höheren Miete zuzustimmen. Er muss dann jedoch konkret nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein Zinsverlust entstanden ist, betonte der BGH.

© Haus & Grund Niedersachsen

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