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Wegen des manchmal oft sehr beengt empfundenen eigenen Wohnraums schleicht sich bei vielen Mietern häufig die Unsitte ein, Schuhe, Schränkchen, Fahrräder, Schirme, oder sogar Müllsäcke und Katzenstreu einfach im Treppenhaus abzustellen. Doch der damit gewonnene Freiraum in der Wohnung wird häufig mit einem schlechten Klima in der Nachbarschaft erkauft. "Der Hausflur gehört weder zur Wohnung, ist erst recht keine Garage und gibt auch keinen Raum für museale, kuriose, oder weltanschaulich motivierte Sammelleidenschaften," so Dr. Hans Reinold Horst, Vorsitzender des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen. Fahrräder gehören z. B. in der Regel nicht ins Treppenhaus. Sie dürfen dort allenfalls kurze Zeit stehen, es sei denn, der Vermieter gibt ausdrücklich seine Zustimmung und die Mitbewohner werden nicht gestört. Wo es keinen Fahrradkeller gibt, muss das Rad in der Wohnung oder draußen abgestellt werden. Bei den Kinderwagen läuft das anders. Gibt es keinen Fahrstuhl, so ist es der Mutter nicht zuzumuten, den Kinderwagen jedes Mal nach oben zu schleppen. Das geht auch aus mehreren Urteilen hervor. So gab das AG Braunschweig einer Mutter recht, die ihren Kinderwagen regelmäßig im Flur abstellte (Az 121 C 128/00). Die Fläche dort betrug dreimal vier Meter. Der Wagen störe dort kaum, der Zugang zur Wohnungstüren oder Briefkästen sei nicht verstellt. Bei einem sehr engen Flur muss der Wagen jedoch nachts in die Wohnung gebracht werden. So jedenfalls entschied das OLG Hamm in einem Fall, in dem der verbleibende Durchgang nur 45 cm betrug (Az 15 W 444/00). Ein vorübergehendes Abstellen jedoch sei sozial üblich, so lange es andere Bewohner nicht behindere oder aus brandschutzpolizeilichen Gründen unterbleiben müsse. In Konfliktfällen sollte zunächst
immer versucht werden, sich gütlich innerhalb der Hausgemeinschaft
zu einigen. Lässt sich dies – wie leider häufig –
nicht erreichen, muss der Vermieter einschreiten. Insbesondere sollte
er auf die Einhaltung der Regeln in Mietvertrag und Hausordnung
achten. © Dr. Hans Reinold Horst
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