Stürme haben schon so manches mal für einen kräftigen Wirbel
in Nachbarschaftsverhältnissen gesorgt. Durch wegbrechende Baumteile,
umstürzende Bäume sowie durch abgerissene Gebäudeteile, insbesondere
Dachziegel, kommt es immer wieder zu umfangreichen Sturmschäden. Die
wesentlichen Voraussetzungen für den Ersatz solcher Schäden erfahren
Sie hier:
I. Sturmschäden durch Bäume
Fallen Teile eines Nachbarbaums auf Ihr Grundstück
oder wird gar der gesamte Baum des Nachbarn entwurzelt, stellt sich die
Frage des Ersatzes der daraus entstandenen Schäden. Ihr Nachbar ist
nur dann haftpflichtig, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick
auf seine Bäume verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB).
Dies heißt für den Verkehrssicherungspflichtigen:
er muß den Baumbestand auf seinem Grundstück in angemessenen
Zeitabständen überprüfen. Grundsätzlich genügt
dabei eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung . Zur
Wahrung der Verkehrssicherungspflicht reicht also eine periodische Sichtkontrolle
aus. Sie kann vom Boden erfolgen, ohne daß Leitern oder Hubbühnen
verwendet werden müssen.
Nur wenn der Baum Defekte oder äußerlich erkennbare Krankheiten
zeigt, muß er durch Fachleute weitergehend untersucht werden.
Werden hierbei die festgestellten Defekte ignoriert,
liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Dies
gilt insbesondere wenn der Baum bereits erkennbar durch vorherige Witterungseinflüsse
- wie Sturm oder Blitzschlag - vorgeschädigt ist!
Allerdings gibt es keine absolute Gewißheit über die Stand-
und Bruchsicherheit von Bäumen. Auch gesunde Bäume können
plötzlich versagen. Dies gilt insbesondere bei schon von ihrer Natur
her bruchgefährdeteren Baumarten.
Außerdem gilt, daß der Nachbar für Schäden
oder Störungen durch reine Natureinflüsse (z. B. bei ungewöhnlich
starken Witterungseinflüssen) nicht haftet. Deshalb werden Schadensersatzansprüche
direkt zwischen Nachbarn in der Praxis eher die Ausnahme bleiben.
Damit stellt sich die Frage einer Schadensprophylaxe!
Sie kann darin bestehen, den Nachbarn zu veranlassen, seine schon vorgeschädigten
Bäume fällen zu lassen. Ist der Baum von einer örtlichen
Baumschutzsatzung geschützt, so muß vor dem Fällen des
Baumes eine Fällgenehmigung bei der Gemeindeverwaltung beantragt
werden. Zuständig ist hierfür in den allermeisten Fällen
das Friedhofs- und Gartenamt.
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II. Sturmschäden durch Gebäudeteile
Viel weiter reicht die Haftung Ihres Nachbarn, wenn sich
von seinem Gebäude sturmbedingt Teile wie Dachziegel, sonstige Dachteile
oder Fassadenteile losreißen und bei Ihnen Sturmschäden verursachen.
Neben Gebäudeteilen sind von den Haftungsgrundsätzen
auch andere mit dem Grundstück verbundene Werke wie ein Baugerüst
oder ein weggewehter Pavillon erfaßt. Auch starke Sturmböen
entlasten den Nachbarn als Gebäudeeigentümer im Unterschied
zu seiner Haftung als Baumeigentümer nicht. Nur außergewöhnliche
Naturereignisse, insbesondere Witterungseinflüsse besonderer Art,
können die Annahme ausschließen, daß der Einsturz oder
die Ablösung von Teilen eines Werkes oder Gebäudes auf dessen
fehlerhafter Errichtung oder Unterhaltung beruht. Dabei muß das
Naturereignis aber so außergewöhnlich sein, daß auch
ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes
Werk nicht standzuhalten vermag.
Ein solches außergewöhnliches Naturereignis
ist nicht unter der Windstärke 12 (nach Beaufort) anzunehmen. Damit
kommt es auf die Wetterlage im konkreten Schadensfall entscheidend an.
Auskünfte zu Wetterlage und Windgeschwindigkeiten im Schadensgebiet
erteilt der Deutsche Wetterdienst (Deutscher Wetterdinst - Zentrale, Kaiserleistraße
42, 63067 Offenbach, Telefon: 069/8062-0) und seine Regionalzentralen
sowie die Wetterauskunft (Telefon 069/9862-2634).
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III. Versicherungen
Um Sturmschäden wirtschafltich abzufangen, sollten
einschlägige Versicherungen abgeschlossen werden. Denn bei Sturmschäden
durch Bäume laufen Sie als Geschädigter in den beisten Fällen
Gefahr, leer auszugehen. Umgekehrt besteht für Sturmschäden
durch Gebäude, Gebäudeteile oder durch mit dem Grundstück
fest verbundene Werke ein hohes Haftungsrisiko des Grundstücksnutzers
oder sonstigen Gebäudeunterhaltspflichtigen.
Die nachfolgenden Versicherungsarten ermöglichen
- je nach Art des Versichereres unterschiedlich -, sich einerseits bei
selbst erlittenen Sturmschäden und andererseites bei Inanspruchnahme
durch sturmgeschädigte Dritte schadlos zu halten.
Dabei werden Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat
und Autos in den meisten Versicherungsgesellschaften erst ab Windstärke
8 (nach Beaufort) ersetzt. Einzelne Versicherer bieten eine Versicherungsdeckung
erst ab Windstärke 9. Auch hier hilft der Deutsche Wetterdienst in
Offenbach mit Auskünften zur Wetterlage weiter.
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1. Vollkasko- und Teilkaskoversicherung
Sturmschäden an parkenden Autos werden von der
eigenen Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters liquidiert.
Allerdings zahlt die Teilkaskoversicherung im Höchstfalle nur den
Zeitwert des Fahrzeuges, nicht seinen Wiederbeschaffungswert (Neupreis).
Im übrigen ist auf die Selbstbeteiligung zu achten.
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2. Wohn- und Geschäftsgebäudeversicherung
Sturmschäden am eigenen Gebäude zahlt die
Wohn- und Geschäftsgebäudeversicherung. Dies gilt auch für
Folgeschäden, etwa für Wasserschäden durch eingedrungenes
Regenwasser und Glasbruchschäden. Hat der Sturm das Glas selbst
eingedrückt, so ist in diesem Falle eine zusätzliche Glasbruchversicherung
notwendig, um eine Deckung dieses Schadens zu erreichen.
Ob neben den Schäden am Haus und damit festverbundener Teile auch
weitere Grundstückseinrichtungen (z. B. Zäune) von der Gebäudeversicherung
erfaßt sind, hängt von der Gestaltung des einzelnen Versicherungsvertrags
ab. Die meisten Versicherer verlangen hierfür besondere Vereinbarungen.
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3. Hausratversicherung
Sturmbedingte Folgeschäden an Haushaltsgegenständen
sind beim Hausratversicherer zu liquidieren. Im gewerblichen Bereich
übernimmt die Vielschutzversicherung die Rolle der Hausratversicherung.
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4. Haftpflichtversicherung
Wird man selbst für Sturmschäden ersatzpflichtig,
so besteht die Möglichkeit, die eigene Haftpflichtversicherung
eintreten zu lassen. Dabei ist zwischen einer Privathaftpflichtversicherung
und einer Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu unterscheiden.
Bei einem ausschließlich selbstgenutzten Einfamilienhaus deckt
die private Haftpflichtversicherung auch Schäden ab, die Dritten
aus dem Zustand des Gebäudes oder aus dem Zustand des Grundstücks
entstehen.
Bei vermieteten Ein- und Mehrfamilienhäusern (Einfamilienhäuser
mit vermieteter Einliegerwohnung) ist der Abschluß einer separaten
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten Besonderheiten!
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5. Bauleistungsversicherung
und Bauherrenhaftversicherung
Die Gebäudeversicherung nur eintritt, wenn ein
Schaden nach Bezug des Hauses entsteht. Bei Neubauten benötigen
Bauherren eine eigene Bauleistungsversicherung. Sie deckt Schäden
durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse vor Bezug des Hauses
ab. Bei Schäden durch “normale Witterungseinflüsse”
tritt sie nicht ein.
Ist der Bauherr nicht Geschädigter, sondern Haftpflichtiger, so
ist die Bauherrenhaftversicherung einschlägig. Vorauszuschicken
ist, daß sowohl die gesetzliche Haftpflichtversicherung als auch
die Grundbesitzerhaftversicherung gesetzliche Haftpflichten als Bauherrn
und Bauunternehmer die Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Summe
von ca. 15.000 Euro je Bauvorhaben mitversichert. Diese Summe wird aber
in den allermeisten Fällen überschritten. Das darüber
hinaus stehende Haftungsrisiko kann die Bauherrenhaftversicherung abdecken.
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Copyright: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst
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