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Sturmschaden

von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

I.   Sturmschäden durch Bäume

II.  Sturmschäden durch Gebäudeteile

III. Versicherungen


Stürme haben schon so manches mal für einen kräftigen Wirbel in Nachbarschaftsverhältnissen gesorgt. Durch wegbrechende Baumteile, umstürzende Bäume sowie durch abgerissene Gebäudeteile, insbesondere Dachziegel, kommt es immer wieder zu umfangreichen Sturmschäden. Die wesentlichen Voraussetzungen für den Ersatz solcher Schäden erfahren Sie hier:
I. Sturmschäden durch Bäume

Fallen Teile eines Nachbarbaums auf Ihr Grundstück oder wird gar der gesamte Baum des Nachbarn entwurzelt, stellt sich die Frage des Ersatzes der daraus entstandenen Schäden. Ihr Nachbar ist nur dann haftpflichtig, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf seine Bäume verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB).

Dies heißt für den Verkehrssicherungspflichtigen:
er muß den Baumbestand auf seinem Grundstück in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Grundsätzlich genügt dabei eine äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung . Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht reicht also eine periodische Sichtkontrolle aus. Sie kann vom Boden erfolgen, ohne daß Leitern oder Hubbühnen verwendet werden müssen.
Nur wenn der Baum Defekte oder äußerlich erkennbare Krankheiten zeigt, muß er durch Fachleute weitergehend untersucht werden.

Werden hierbei die festgestellten Defekte ignoriert, liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Dies gilt insbesondere wenn der Baum bereits erkennbar durch vorherige Witterungseinflüsse - wie Sturm oder Blitzschlag - vorgeschädigt ist!
Allerdings gibt es keine absolute Gewißheit über die Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen. Auch gesunde Bäume können plötzlich versagen. Dies gilt insbesondere bei schon von ihrer Natur her bruchgefährdeteren Baumarten.

Außerdem gilt, daß der Nachbar für Schäden oder Störungen durch reine Natureinflüsse (z. B. bei ungewöhnlich starken Witterungseinflüssen) nicht haftet. Deshalb werden Schadensersatzansprüche direkt zwischen Nachbarn in der Praxis eher die Ausnahme bleiben.

Damit stellt sich die Frage einer Schadensprophylaxe!
Sie kann darin bestehen, den Nachbarn zu veranlassen, seine schon vorgeschädigten Bäume fällen zu lassen. Ist der Baum von einer örtlichen Baumschutzsatzung geschützt, so muß vor dem Fällen des Baumes eine Fällgenehmigung bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Zuständig ist hierfür in den allermeisten Fällen das Friedhofs- und Gartenamt.

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II. Sturmschäden durch Gebäudeteile

Viel weiter reicht die Haftung Ihres Nachbarn, wenn sich von seinem Gebäude sturmbedingt Teile wie Dachziegel, sonstige Dachteile oder Fassadenteile losreißen und bei Ihnen Sturmschäden verursachen.

Neben Gebäudeteilen sind von den Haftungsgrundsätzen auch andere mit dem Grundstück verbundene Werke wie ein Baugerüst oder ein weggewehter Pavillon erfaßt. Auch starke Sturmböen entlasten den Nachbarn als Gebäudeeigentümer im Unterschied zu seiner Haftung als Baumeigentümer nicht. Nur außergewöhnliche Naturereignisse, insbesondere Witterungseinflüsse besonderer Art, können die Annahme ausschließen, daß der Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes oder Gebäudes auf dessen fehlerhafter Errichtung oder Unterhaltung beruht. Dabei muß das Naturereignis aber so außergewöhnlich sein, daß auch ein fehlerfrei errichtetes und mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.

Ein solches außergewöhnliches Naturereignis ist nicht unter der Windstärke 12 (nach Beaufort) anzunehmen. Damit kommt es auf die Wetterlage im konkreten Schadensfall entscheidend an. Auskünfte zu Wetterlage und Windgeschwindigkeiten im Schadensgebiet erteilt der Deutsche Wetterdienst (Deutscher Wetterdinst - Zentrale, Kaiserleistraße 42, 63067 Offenbach, Telefon: 069/8062-0) und seine Regionalzentralen sowie die Wetterauskunft (Telefon 069/9862-2634).

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III. Versicherungen

Um Sturmschäden wirtschafltich abzufangen, sollten einschlägige Versicherungen abgeschlossen werden. Denn bei Sturmschäden durch Bäume laufen Sie als Geschädigter in den beisten Fällen Gefahr, leer auszugehen. Umgekehrt besteht für Sturmschäden durch Gebäude, Gebäudeteile oder durch mit dem Grundstück fest verbundene Werke ein hohes Haftungsrisiko des Grundstücksnutzers oder sonstigen Gebäudeunterhaltspflichtigen.

Die nachfolgenden Versicherungsarten ermöglichen - je nach Art des Versichereres unterschiedlich -, sich einerseits bei selbst erlittenen Sturmschäden und andererseites bei Inanspruchnahme durch sturmgeschädigte Dritte schadlos zu halten.

Dabei werden Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Autos in den meisten Versicherungsgesellschaften erst ab Windstärke 8 (nach Beaufort) ersetzt. Einzelne Versicherer bieten eine Versicherungsdeckung erst ab Windstärke 9. Auch hier hilft der Deutsche Wetterdienst in Offenbach mit Auskünften zur Wetterlage weiter.

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1. Vollkasko- und Teilkaskoversicherung

Sturmschäden an parkenden Autos werden von der eigenen Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters liquidiert. Allerdings zahlt die Teilkaskoversicherung im Höchstfalle nur den Zeitwert des Fahrzeuges, nicht seinen Wiederbeschaffungswert (Neupreis). Im übrigen ist auf die Selbstbeteiligung zu achten.

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2. Wohn- und Geschäftsgebäudeversicherung

Sturmschäden am eigenen Gebäude zahlt die Wohn- und Geschäftsgebäudeversicherung. Dies gilt auch für Folgeschäden, etwa für Wasserschäden durch eingedrungenes Regenwasser und Glasbruchschäden. Hat der Sturm das Glas selbst eingedrückt, so ist in diesem Falle eine zusätzliche Glasbruchversicherung notwendig, um eine Deckung dieses Schadens zu erreichen.
Ob neben den Schäden am Haus und damit festverbundener Teile auch weitere Grundstückseinrichtungen (z. B. Zäune) von der Gebäudeversicherung erfaßt sind, hängt von der Gestaltung des einzelnen Versicherungsvertrags ab. Die meisten Versicherer verlangen hierfür besondere Vereinbarungen.

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3. Hausratversicherung

Sturmbedingte Folgeschäden an Haushaltsgegenständen sind beim Hausratversicherer zu liquidieren. Im gewerblichen Bereich übernimmt die Vielschutzversicherung die Rolle der Hausratversicherung.

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4. Haftpflichtversicherung

Wird man selbst für Sturmschäden ersatzpflichtig, so besteht die Möglichkeit, die eigene Haftpflichtversicherung eintreten zu lassen. Dabei ist zwischen einer Privathaftpflichtversicherung und einer Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu unterscheiden.
 
Bei einem ausschließlich selbstgenutzten Einfamilienhaus deckt die private Haftpflichtversicherung auch Schäden ab, die Dritten aus dem Zustand des Gebäudes oder aus dem Zustand des Grundstücks entstehen.
Bei vermieteten Ein- und Mehrfamilienhäusern (Einfamilienhäuser mit vermieteter Einliegerwohnung) ist der Abschluß einer separaten Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten Besonderheiten!

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5. Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftversicherung

Die Gebäudeversicherung nur eintritt, wenn ein Schaden nach Bezug des Hauses entsteht. Bei Neubauten benötigen Bauherren eine eigene Bauleistungsversicherung. Sie deckt Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse vor Bezug des Hauses ab. Bei Schäden durch “normale Witterungseinflüsse” tritt sie nicht ein.
 
Ist der Bauherr nicht Geschädigter, sondern Haftpflichtiger, so ist die Bauherrenhaftversicherung einschlägig. Vorauszuschicken ist, daß sowohl die gesetzliche Haftpflichtversicherung als auch die Grundbesitzerhaftversicherung gesetzliche Haftpflichten als Bauherrn und Bauunternehmer die Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Summe von ca. 15.000 Euro je Bauvorhaben mitversichert. Diese Summe wird aber in den allermeisten Fällen überschritten. Das darüber hinaus stehende Haftungsrisiko kann die Bauherrenhaftversicherung abdecken.

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Copyright: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst

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