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Endlich ein Vermietererfolg: BGH zu Schönheitsreparaturen |
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Einen Sieg errang ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof in einem Streit um die Wohnungsrenovierung. Wie das Gericht jetzt feststellt (Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04), können Vermieter in einer renovierungsbedürftigen Wohnung auch während des laufenden Mietverhältnisses notfalls selber und auf Kosten des Mieters Schönheitsreparaturen vornehmen lassen. Wenn ein Mieter mit vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen in Verzug sei, so könne der Vermieter einen Kostenvorschuss für die Renovierungsarbeiten verlangen und diese veranlassen. "Die Entscheidung ist zu begrüßen," so Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen. Der BGH hat in seiner Entscheidung Bezug auf die bereits bestehende Rechtsprechung des XII. Senats bei gewerblichen Mietverhältnissen genommen. Der Senat bestätigte, dass der Anspruch eines Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen mangels Fristenplanes fällig werde, wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierung bereits die Substanz der Wohnung gefährdet sei. © Haus & Grund Niedersachsen |
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