Sie befinden sich hier: > Archiv > Themen 2005 > Parabolantennen
Endlich ein Vermietererfolg: BGH zu Parabolantennen |
|
Endlich ist es so weit: Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 02. März 2005 – VIII ZR 18/04 den Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Duldung einer Parabolantenne abgewiesen. Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, war Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung bot einen Kabelanschluss für den Empfang für Radio- und Fernsehprogramme. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders konnten über „Digi-Kabel RUS“ fünf russische Programme empfangen werden. Die beklagte Vermieterin hatte dem Kläger freigestellt, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschaffen. Der Kläger wollte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er vor dem Fenster seines Wohnzimmers im 3. Stock anbringen wollte, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Die Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu. Der Bundesgerichtshof hat dem Eigentumsrecht des Vermieters in diesem Fall den Vorrang vor dem Informationsrecht des Mieters gegeben. Dazu Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender
Haus & Grund Niedersachsen: Positiv ist das Urteil auch für das Stadtbild:
Eines der ersten Urteile zum Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Nutzung eines Digital-Decoders (Set-Top-Box) ist vom Landgericht Lübeck bereits am 29. Dezember 1998 (NZM 1999, Seite 1.044) ergangen. Damals wurde einem türkischen Mieter der Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne nicht zuerkannt, wenn er türkische Fremdsprachenprogramme auch mittels einer Set-Top-Box oder einer Smart-Card empfangen kann. © Haus & Grund Niedersachsen |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse