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Endlich ein Vermietererfolg: BGH zu Parabolantennen

Endlich ist es so weit:
Die Vermieter dürfen auch noch einmal die Gunst der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren – sehr zu Recht. Kein geringerer als der BGH hat den Vermietern recht gegeben.

Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 02. März 2005 – VIII ZR 18/04 den Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Duldung einer Parabolantenne abgewiesen.

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, war Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung bot einen Kabelanschluss für den Empfang für Radio- und Fernsehprogramme. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders konnten über „Digi-Kabel RUS“ fünf russische Programme empfangen werden. Die beklagte Vermieterin hatte dem Kläger freigestellt, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschaffen. Der Kläger wollte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er vor dem Fenster seines Wohnzimmers im 3. Stock anbringen wollte, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Die Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu. Der Bundesgerichtshof hat dem Eigentumsrecht des Vermieters in diesem Fall den Vorrang vor dem Informationsrecht des Mieters gegeben.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender Haus & Grund Niedersachsen:
"Die BGH-Entscheidung schafft endlich Klarheit für Vermieter und Mieter. Der ausländische Mieter darf jetzt keine Parabolantenne mehr montieren, wenn er mit einem Digital-Decoder Programme mit seiner Muttersprache über das Breitbandkabelnetz empfangen kann. Die Möglichkeit dürfte bei dem weitaus größten Teil aller Wohnungen unserer Verbandsmitglieder bestehen."

Positiv ist das Urteil auch für das Stadtbild:
Hässliche Schüsselwälder an den Hausfassaden wird es künftig immer seltener geben. Die Städte, so Haus & Grund Landeschef Dr. Horst, werden wieder wie Städte aussehen, nicht wie Raumfahrtstationen im Weltall. Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht hat hier ein deutliches Signal gesetzt.

Eines der ersten Urteile zum Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Nutzung eines Digital-Decoders (Set-Top-Box) ist vom Landgericht Lübeck bereits am 29. Dezember 1998 (NZM 1999, Seite 1.044) ergangen. Damals wurde einem türkischen Mieter der Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne nicht zuerkannt, wenn er türkische Fremdsprachenprogramme auch mittels einer Set-Top-Box oder einer Smart-Card empfangen kann.

© Haus & Grund Niedersachsen

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