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Gesamtschuldnerschaft bei Müllgebühren
Hauseigentümer sollte für zahlungsunfähigen Nachbarn zahlen

Ein Stück aus dem Tollhaus, ein neuer Schildbürgerstreich oder schlichte Verwaltungspraxis? Ein Hauseigentümer sollte Müllgebühren für seinen zahlungsunfähigen Nachbarn an die Stadt zahlen, nachdem dieser 4 Jahre säumig geworden ist.

Was war passiert?
Herangezogen wurde der Eigentümer einer Doppelhaushälfte für den im angrenzenden Haus wohnenden Nachbarn.

Die Besonderheit:
Das Grundstück, auf dem die beiden Doppelhaushälften stehen, war nicht real geteilt, also nicht parzelliert. Beide Häuser stehen also auf einem Grundstück im Rechtssinne. Nur ein Teilungsvertrag unter den Eigentümern der Doppelhaushälften verpflichtet dazu, die jeweilig anfallenden öffentlichen Abgaben grundstücksteilbezogen an die Stadt zu entrichten. Die Abfallgebührensatzung der Stadt sah aber vor, dass Miteigentümer ein und desselben Grundstücks gesamtschuldnerisch für die entstehenden öffentlichen Abgaben haften.

Das bedeutet:
Die Stadt kann sich aussuchen, von welchem Miteigentümer sie die volle Abgabenlast einfordert. Davon machte die Stadt in dem hier berichteten Fall Gebrauch, nachdem der Nachbar-Eigentümer 4 Jahre lang die Müllgebühren schuldig blieb.

Durch Intervention und auch durch öffentliche Berichterstattung hat die Gemeinde ihren Müllgebührenbescheid zu Lasten des Nachbarn inzwischen wieder zurückgenommen; deshalb mag die Gemeinde hier nicht näher bezeichnet werden.

Haus & Grund Niedersachsen nimmt diesen Fall jedoch zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Insbesondere dann, wenn Sie eine Doppelhaushälfte bewohnen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Grundstück real geteilt ist oder ob Sie mit Ihrem Nachbarn ein im Rechtssinne identisches Grundstück gemeinsam nutzen. Sollte das der Fall sein, sollten Sie auf eine Grundstücksteilung hinwirken. Parallel dazu sollten Sie sich bei Ihrem örtlich zuständigen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein danach erkündigen, ob die Abfallgebührensatzung Ihrer Gemeinde auch eine gesamtschuldnerische Haftung unter mehreren Miteigentümern eines Grundstücks vorsieht.

© Haus & Grund Niedersachsen
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