Ein Stück aus
dem Tollhaus, ein neuer Schildbürgerstreich oder schlichte Verwaltungspraxis?
Ein Hauseigentümer sollte Müllgebühren
für seinen zahlungsunfähigen Nachbarn an die Stadt zahlen, nachdem
dieser 4 Jahre säumig geworden ist.
Was war passiert?
Herangezogen wurde der Eigentümer einer Doppelhaushälfte für
den im angrenzenden Haus wohnenden Nachbarn.
Die Besonderheit:
Das Grundstück, auf dem die beiden Doppelhaushälften stehen,
war nicht real geteilt, also nicht parzelliert. Beide
Häuser stehen also auf einem Grundstück im Rechtssinne. Nur
ein Teilungsvertrag unter den Eigentümern der Doppelhaushälften
verpflichtet dazu, die jeweilig anfallenden öffentlichen Abgaben
grundstücksteilbezogen an die Stadt zu entrichten. Die Abfallgebührensatzung
der Stadt sah aber vor, dass Miteigentümer ein und
desselben Grundstücks gesamtschuldnerisch für
die entstehenden öffentlichen Abgaben haften.
Das bedeutet:
Die Stadt kann sich aussuchen, von welchem Miteigentümer sie die
volle Abgabenlast einfordert. Davon machte die Stadt in dem hier berichteten
Fall Gebrauch, nachdem der Nachbar-Eigentümer 4 Jahre lang die Müllgebühren
schuldig blieb.
Durch Intervention und auch durch öffentliche Berichterstattung
hat die Gemeinde ihren Müllgebührenbescheid zu Lasten des Nachbarn
inzwischen wieder zurückgenommen; deshalb mag die Gemeinde hier nicht
näher bezeichnet werden.
Haus & Grund Niedersachsen nimmt diesen Fall
jedoch zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Insbesondere dann, wenn Sie eine Doppelhaushälfte bewohnen, sollten
Sie prüfen, ob Ihr Grundstück real geteilt ist oder ob Sie mit
Ihrem Nachbarn ein im Rechtssinne identisches Grundstück gemeinsam
nutzen. Sollte das der Fall sein, sollten Sie auf eine Grundstücksteilung
hinwirken. Parallel dazu sollten Sie sich bei Ihrem örtlich zuständigen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein danach erkündigen,
ob die Abfallgebührensatzung Ihrer Gemeinde auch eine gesamtschuldnerische
Haftung unter mehreren Miteigentümern eines Grundstücks vorsieht.
© Haus & Grund Niedersachsen
<< zurück |