Home > Archiv > Themen 2005 > Laubsauger und Laubbläser
|
|
Kaum fällt das Herbstlaub, lärmen sie wieder in Park und Garten: die Laubsauger oder Laubbläser. Statt zu Besen und Schubkarre greifen Stadtarbeiter und private Grundstückseigentümer lieber zu den praktischen Geräten. Mit bis zu 115 Dezibel machen die Geräte aber einen Höllenlärm, häufig fühlt man sich an Presslufthämmer erinnert. Deshalb legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002 (BGBl I 2002, Seite 3.478 ff) Betriebszeiten fest und bestimmt gleichzeitig, dass der Betrieb außerhalb dieser genannten Zeiten eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit darstellt. Motorbetriebene Laubbläser und Laubsammler dürfen nur
benutzt werden. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Manche Gemeinden regeln durch kommunale Satzung zusätzliche Mittagsruhezeiten, die neben der genannten Verordnung beachtet werden müssen. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Haus & Grund-Eigentümerverein nach den konkreten Regelungen in Ihrer Gemeinde. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu beachten sowie für Wohnungseigentumsverhältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschaftsordnungen oder entsprechenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Legen sie weitere Ruhezeiten fest, so dürfen Laufbläser und Laubsammler zum Kampf gegen das Herbstlaub ebenfalls nicht betrieben werden. Die kleine Mühe, die mit der Erkundigung nach Ruhezeiten über die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung hinaus evtl. für Ihr Gebiet bestehen, lohnt sich: Denn dadurch lässt sich so mancher unangenehme Nachbarschaftszwist vermeiden. Lesen Sie auch: © Haus & Grund Niedersachsen<< zurück |