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Laubfall im Herbst

Fast ist man versucht, mit dem schönen deutschen Weihnachtslied „Alle Jahre wieder“ zu sagen: Alle Jahre wieder regnet das Herbstlaub von Bäumen und Sträuchern. Schon fast als festes Jahreszeit-Thema schließt sich daran die Frage an, ob sich ein Nachbar dagegen wehren kann, dass benachbarte Bäume und Sträucher Laub, Blüten, Nadeln und Äste auf sein Grundstück abwerfen.

Eine speziell auf diesen Fall zugeschnittene Rechtsnorm gibt es nicht.

Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen Laub- und Nadelbefall nur wehren, wenn er dadurch in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Außerdem muss die Beeinträchtigung durch eine nicht mehr ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks (z.B. eine Baumschule) verursacht sein. Ansonsten kann ein Beseitigungsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Laubansammlung mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen beseitigt werden könnte, der Nachbar sich aber weigert.

Jede Ansammlung – d. h. spürbare Mengen – von Laub, Blüten und Astteilen aus Nachbars Garten auf dem eigenen Grundstück stellen zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, müssen aber erduldet werden, solange die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich erschwert wird.

Keine Chance besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen. So muss auch eine verstopfte Dachrinne auf eigene Kosten gereinigt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre:
Nachbars Garten, 3. Aufl. 2005,
12.90 Euro zzgl. Versandkosten,
zu bestellen über:
Haus & Grund Niedersachsen,
Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen;
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

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