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Bisher:
Ab dem 01. Januar 2005 Bereits in der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung war vorgesehen, dass zukünftig eine Anpassung der Pauschalen alle drei Jahre, erstmals am 01. Januar 2005, unter Berücksichtigung der Veränderung des vom Statistischem Bundesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes stattfinden soll. § 26 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung wurde durch die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen geändert. Durch Art. 3 der vorgenannten Änderungsgesetze wurde § 26 Abs. 4 zur II. Berechnungsverordnung wie folgt neu gefasst:
Die Anpassung der Instandhaltungskostenpauschale ist gemäß § 28 Abs. 5 a II. Berechnungsverordnung entsprechend durchzuführen. Soweit derzeit ersichtlich ist, kann mit einer Erhöhung der Pauschalen um ca. 4 % gerechnet werden. Mieterhöhungserklärungen, die zum 01. Januar 2005 wirksam werden sollen, müssen gemäß § 10 Abs. 2 WoBindG bis zum 15. Dezember 2004 bei den Mietern zugegangen sein. Es ergibt sich insoweit ein praktisches Problem, als erst in der zweiten Hälfte des Monats November 2004 die Indexzahl für Oktober 2004 vorliegen wird. Der Landesverband wird seine Mitglieder unverzüglich über die Anpassung unterrichten. Darüber hinaus besteht für jeden Einzelnen die Möglichkeit, die Indexzahlen auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de abzufragen. Mieterhöhungen, die nach dem 15. Dezember 2004 zugehen,
werden zum 01. Februar 2005 wirksam. Soweit der Mietvertrag im konkreten
Einzelfall eine sogenannte Mietpreisgleitklausel enthält, kann die
Erhöhung auch rückwirkend zum 01. Januar 2005 durchgeführt
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