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Anpassungen Kostenmiete
Erhöhung der Pauschalen für die Verwaltung und Instandhaltung ab dem 01.01.2005

Bisher:

  • Für öffentlich geförderte Wohnungen beträgt die Verwaltungskostenpauschale zur Zeit 230,00 Euro jährlich für jede Wohnung und 30,00 Euro jährlich für Garagen und Einstellplätze.
  • Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter/Wohnfläche folgende Beträge festgesetzt werden:
    • Für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
    • für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt höchstens 9,00 Euro,
    • für Wohnungen deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.
  • Bei einer Versorgung des Hauses mit Fernwärme verringert sich der entsprechende Betrag um 0,20 Euro. Er erhöht sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1,00 Euro.
  • Für Garagen und Einstellplätze dürfen 68,00 Euro jährlich angesetzt werden.

Ab dem 01. Januar 2005

Bereits in der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung war vorgesehen, dass zukünftig eine Anpassung der Pauschalen alle drei Jahre, erstmals am 01. Januar 2005, unter Berücksichtigung der Veränderung des vom Statistischem Bundesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes stattfinden soll.

§ 26 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung wurde durch die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen geändert. Durch Art. 3 der vorgenannten Änderungsgesetze wurde § 26 Abs. 4 zur II. Berechnungsverordnung wie folgt neu gefasst:

„Die in den Absätzen 2 und 3 benannten Beträge verändern sich am 01. Januar 2005 und am 01. Januar des jeden darauffolgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statischtischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 01. Januar 2005 ist die Erhöhung und die Verringerung des Verbraucherpreisindexces für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist."

Die Anpassung der Instandhaltungskostenpauschale ist gemäß § 28 Abs. 5 a II. Berechnungsverordnung entsprechend durchzuführen.

Soweit derzeit ersichtlich ist, kann mit einer Erhöhung der Pauschalen um ca. 4 % gerechnet werden. Mieterhöhungserklärungen, die zum 01. Januar 2005 wirksam werden sollen, müssen gemäß § 10 Abs. 2 WoBindG bis zum 15. Dezember 2004 bei den Mietern zugegangen sein. Es ergibt sich insoweit ein praktisches Problem, als erst in der zweiten Hälfte des Monats November 2004 die Indexzahl für Oktober 2004 vorliegen wird.

Der Landesverband wird seine Mitglieder unverzüglich über die Anpassung unterrichten. Darüber hinaus besteht für jeden Einzelnen die Möglichkeit, die Indexzahlen auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de abzufragen.

Mieterhöhungen, die nach dem 15. Dezember 2004 zugehen, werden zum 01. Februar 2005 wirksam. Soweit der Mietvertrag im konkreten Einzelfall eine sogenannte Mietpreisgleitklausel enthält, kann die Erhöhung auch rückwirkend zum 01. Januar 2005 durchgeführt werden.
 

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