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Lärm: Sind Kinder „Zukunftsmusik“ oder unzumutbar?

Ein wirklich bemerkenswertes Urteil fällte das LG Hildesheim (Urteil vom 3.6.2005 – 7 S 41/05):
Kinder können eine unzumutbare Belastung sein. So entschied das Gericht im Streit um einen Mietvertrag.

Geklagt und in 2. Instanz verloren hatte eine alleinlebende Frau. Sie wollte vorzeitig aus ihrem Mietvertrag heraus und hatte als Nachmieter ein Ehepaar mit zwei Kleinkindern vorgeschlagen.

Doch das müsse die im Erdgeschoss lebende Vermieterin nicht akzeptieren, urteilten die Hildesheimer Richter. Es sei der älteren Dame nicht zumutbar, dass über ihr eine vierköpfige Familie einziehe. Die bisherige Mieterin könne daher keine vorzeitige Auflösung ihres Vertrages verlangen, da sie keinen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter gestellt habe. Da sich im Haus nur zwei Wohnungen befänden, mache es einen bedeutenden Unterschied, ob die obere Mietwohnung von einer Einzelperson oder von einer Familie mit zwei kleinen Kindern bewohnt werde. Von einem solchen 4-Personen-Haushalt gehe ein „anderes auch mit einer besonderen Geräuschentwicklung verbundenes Wohnverhalten“ aus, so das Urteil. Die vermehrten Geräusche sowohl bei der Nutzung der Wohnung als auch des Treppenhauses seien für die ältere Dame nicht zumutbar.

Der Bundesgerichtshof hatte dagegen im Jahre 2003 entschieden, dass ein Nachmieter nicht allein deshalb abgewiesen werden darf, weil er Kinder hat. Der von diesem evtl. verursachte Lärm liege im Rahmen der üblicherweise hinzunehmenden Wohngeräusche, so die Bundesrichter. In diesem Fall hatte der Besitzer eines Mehrfamilienhauses einen Nachmieter mit Kind abgelehnt, weil er Beschwerden der übrigen Mieter befürchtete (Urteil vom 22.01.2003 – IIX ZR 244/02, NJW 2003, Seit 1246 ff).

Kommentar:
Wenn der Mieter lärmbedingt die Miete mindern kann, dann muss es dem Vermieter möglich sein, durch Vorauswahl seiner Mieter darauf zu achten, dass neue Bewerber in die vorhandene Hausgemeinschaft und in soziale Umfelder hineinpassen. Nur so können hinterher Ärger im Zusammenhang mit Mietminderungen und aufkeimende Nachbarschaftsstreitigkeiten vermieden werden. Wenn auch die Entscheidung des LG Hildesheim in ihrer Konsequenz gerade wegen der allgemeinen sozialen Akzeptanz „normalen“ Kinderlärms im Ergebnis krass erscheint, so ist sie doch in der Sache innerhalb eines 2-Familien-Hauses richtig.
© Dr. Hans Reinold Horst
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