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BGH: Heizkostenabrechnung und Brennstoff-Formel § 9 HeizkostenVO

Heizkostenabrechnungen müssen nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 371/04) Mindestangaben beinhalten, nämlich

  • die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels,
  • Berechnung des Anteils des Mieters und
  • den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Die Abrechnung müsse so verfasst sein, dass ein durchschnittlich gebildeter juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen könne.

Formell sei die Abrechnung hier nicht zu beanstanden, weil der Erdgasverbrauch nicht in Kubikmetern, sondern in Kilowattstunden ausgewiesen sei, ohne den Umrechnungsfaktor für den Heizwert des Brennstoffs anzugeben. Wenn der Mieter die Berechnungsformel nach § 9 Heizkostenverordnung (Brennstoffverbrauch = 2,5 V (+w – 10) : Hu) nicht verstehe, so sei es nicht Aufgabe des Vermieters die sich daraus ergebenden mathematischen Veränderungsprobleme verständlich zu machen, da der Vermieter nur die gesetzliche Berechnungsformel anzuwenden habe.

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