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Seit je her besteht Streit darüber, ob die Haustür nachts abgeschlossen werden soll oder nicht. Einbruchsicherung spricht dafür, Sicherheitsaspekte im Brandfall mit einhergehenden Gefahren für die Hausbewohner sprechen dagegen. Rechtsprechung existiert nur vereinzelt. Soweit erkennbar, spricht sich die Mehrheit dafür aus, die Haustür nicht abzuschließen. Diejenigen, die sich für eine nachts verschlossene Haustüre engagieren, stellen vor allem Sicherheitsaspekte in den Vordergrund. Denn eine unverschlossene Haustür, selbst bester Qualität, habe ein Einbrecher in rund 3 Sekunden geöffnet. Eine abgeschlossene Tür müsse er mit Gewalt öffnen, was erheblichen Lärm verursache und Zeit beanspruche. Gerade in heutigen Zeiten, in denen Einbrüche an der Tagesordnung seien, solle Sicherheit Vorrang haben. Die Gegner dieser Auffassung halten das Abschließen für gefährlich, wenn es zum Beispiel brennt oder wenn ein Alleinstehender gerade noch den Notarzt alarmieren, aber nicht mehr die Treppe hinuntergehen könne, um die Tür aufzuschließen. Auch Kinder würden in schwierigen Situationen nicht an den Haustürschlüssel denken. Angesichts von Gegensprechanlagen an Haustüren, die automatisch ins Schloss fallen und von außen nur mit Schlüssel geöffnet werden können, halten es die Gegner abgeschlossener Haustüren für übertrieben, solche Türen noch einmal abzuschließen. Neue Türen können mit einer automatischen dreifach Verriegelung ausgestattet sein. Zieht man die Tür ins Schloss, springen die Riegel automatisch in die abgeschlossene Position. Zum Öffnen benötigt man von außen immer den Schlüssel, von innen lässt sich die Tür über den Türdrücker öffnen. Eine solche Tür kostet zwar etwas mehr, bietet aber eine gute Kombination aus Sicherheit und Komfort. Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage, ob zum Beispiel die Haustür nachts abgeschlossen werden muss, nicht eindeutig. Auch die Rechtsprechung hat bisher nur vereinzelt zu diesen Fragen Stellung bezogen. Bisher gibt es keine Entscheidung, die es Vermietern verbietet, im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, wonach ab 22:00 Uhr die Haustür abzuschließen ist. Brandschutzbestimmungen in der Bauverordnung sprechen davon, dass Gebäude so zu nutzen sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Daraus könnte abgeleitet werden, dass aus brandschutzrechtlichen Gründen Haustüren nicht abgeschlossen werden dürfen, denn hierdurch kann die Nutzungsmöglichkeit des Treppenhauses und des Hausflures als Rettungsweg erheblich beeinträchtigt werden. Dazu rät Haus & Grund Niedersachsen:
© Dr. Hans Reinold Horst
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