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Gefälligkeitsschaden bei „Haussitting“ im Urlaub

Urlaubszeit – Urlaubsfreude! Während des Urlaubs sehen hilfsbereite Freunde, Nachbarn oder Verwandte in der leerstehenden Wohnung oder dem leerstehenden Haus gerne nach dem Rechten.

Aber was passiert eigentlich, wenn durch Unachtbarkeit des netten Helfers ein Schaden entsteht? Was ist, wenn die Gießkanne umgekippt und das teure Parkett aufgequollen ist? Wer haftet, wenn Türen und Fenster nicht ordentlich verschlossen werden und dadurch Wettereinbrüche oder sogar ein wirklicher Einbruch erfolgen? Oder wie sieht es aus, wenn durch Unachtsamkeit der Teppichboden verschmutzt wird oder durch ein herabfallendes Glas Apfelsaft der teure Marmorfußboden nicht reparabel in Mitleidenschaft gezogen wird?

In der Regel bleibt der Urlauber auf solchen Schäden sitzen.
Er kann den Helfer nicht zum Schadensersatz heranziehen!

Der Pechvogel muss für sein Missgeschick, das er beim Freundschaftsdienst aus Versehen verursacht hat, normalerweise nicht haften.

Voraussetzung ist allerdings:
Der Helfer handelte aus Gefälligkeit und nicht etwa grob fahrlässig. Der nette Nachbar und Unglücksrabe kann aufatmen. Von Schäden durch leichte Fahrlässigkeit ist er in solch einem Falle befreit. Grundsätzlich sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass zu Schadensersatz verpflichtet ist, wer anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt. Bei Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten, zu denen auch das Kümmern um die Immobilie und den Garten in der Ferienzeit gehört, gibt es inzwischen jedoch eine abweichende Rechtsprechung. Sie stellt uneigennützige Helfer aus dem Nachbars-, Freundes- oder Verwandtenkreis von der Haftung frei.

Die Gerichte gehen dann von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ aus. Danach ist es unangemessen, Helfer für jede leichte Fahrlässigkeit in die Haftung zu nehmen – zumal vorher unter Freunden oder Nachbarn nur selten über eine Haftung bei Schäden gesprochen worden ist.

Letztendlich bedeutet dies Pech für den Urlauber: Er hat keinen Anspruch darauf, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Auch die Privathaftpflichtversicherung des Unglücksraben hilft zumeist nicht weiter. Sie winkt in der Regel ab. Typische Gefälligkeitsschäden sind durch Standardpolicen nicht abgedeckt. Nur die wenigsten Haftpflichtverträge enthalten einen Zusatzschutz gegen Schäden bei Freundschaftsdiensten. Immer aber tritt die Haftpflichtversicherung nur ein, wenn der Versicherte tatsächlich haftet. Dies ist wie gesagt bei Gefälligkeitsdiensten in aller Regel aber nicht der Fall.

Richtig kritisch kann es werden, wenn der Heimkehrer einen Riesenschaden am Hals hat. Etwa dann, wenn der nette Helfer aus Versehen ein Fenster offen ließ und Einbrecher die Wohnung ausräumten. Dann haftet meist auch die Hausratsversicherung des Urlaubers nicht. Solche Fälle müssen dann vor Gericht geklärt werden, doch stehen die Helfer zumeist auch dann nicht für den ganzen Schaden in der Haftung.

Wer freundlicher Weise ein „Haussitting“ übernimmt, sollte daher schon vor der Abreise des Betreuten Schadensfragen klären. Wer vorher über solche Probleme geredet hat, kann sich später leichter einigen.

Uneigennützige Helfer können den Urlauber auch bitten, gleich von jeglicher Haftung für Missgeschicke freigestellt zu werden. Dafür reicht bereits ein formloses Papier. Dies schützt zwar nicht vor Schäden, aber wenigstens vor Streit.

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