Home > Archiv > Themen 2005 > Hartz IV - Wohn- und Nebenkosten
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Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (Az. S 9 AS 507/05) muss eine Kommune einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Aufwendungen seiner Wohnung erstatten. Erstmalig hat damit ein Gericht in Deutschland festgestellt, dass ein Mieter nicht nur Anspruch auf die Regelleistungen, sondern auch auf die Erstattung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kaltwasser und Warmwasser – also auch auf die Nebenkosten – hat. Dies war bislang ein Streitpunkt unter den Beteiligten, ist aber auch für Vermieter hoch interessant, da sich dadurch die Chance, die Miete noch zu erhalten, erhöht. Die Regelleistung umfasst nach dem Gesetz die Bereiche Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens, Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung, also Heizung, Strom, Kaltwasser und Warmwasser zusätzlich zu den Regelleistungen erstattet werden müssen. Heizung, Wasser und Strom gehören in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutzung einer Wohnung erforderlich ist. Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender von Haus &
Grund Niedersachsen: Das Sozialgericht Mannheim hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen eine Berufung ausdrücklich zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde. Dies bedeutet, dass das genannte Urteil bislang noch nicht rechtskräftig ist. © Haus & Grund Niedersachsen |