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Schon im vergangenen Jahr berichteten die Medien breit und häufig mit Effekthascherei über die Auswirkungen der Sozialreformen „Hartz IV“ auf die Wohnungsmärkte, insbesondere auf die Wohnungsvermietung. Da war von Zwangsumzügen die Rede. Kündigungswellen aus Not wurden heraufbeschworen. Die Mieten seien unsicher, so hieß es. Insbesondere interessierte Verbandsvertreter beschworen ein düsteres Szenario, gezeichnet in dunkel drohenden Farben, herauf. Sechs Monate Schonfrist Kein Mieter verliert also über Nacht seine Wohnung. Keinem Vermieter steht der dadurch bedingte Leerstand ins Haus. Wichtige Punkte:
Werden einige oder mehrere dieser Fragen verneint, so gibt es keinen rechtlichen Zwang zum Umzug. Die Behörde kann also nicht in den Mietvertrag regelnd eingreifen. Allerdings kann sich ein faktischer Zwang zum Umzug dadurch ergeben, dass die Sozialbehörden zukünftig dann nur noch Mietanteile in angemessener Höhe tragen. Darauf sollte reagiert werden, entweder in Form einer rechtzeitigen Umzugsplanung mit neuer Anschlussvermietung oder aber auch in Form von – eventuell zeitlich befristeten – Mietanpassungen. Innerhalb der Kontaktaufnahme mit dem Sozialhilfeträger sollte zusätzlich darauf hingewirkt werden, dass eine direkte Zahlung der Mietbeihilfen an den Mieter erfolgt. Das kann auf der Grundlage einer Mietübernahmeerklärung durch das Sozialamt oder auf Grund einer Anweisungserklärung des Mieters als sozialhilfeberechtigtem Bürger gegenüber der Sozialbehörde erfolgen. Ideal wäre eine Kombination. Allerdings macht dies die Mieten nicht endgültig sicher. Denn die Sozialämter sprechen auch im Falle von Mietübernahmeerklärungen keine Garantien aus. Die Erklärungen erfolgen in der Praxis vorbehaltlich der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters und vor allem mit dem klaren Zusatz, dass der Vermieter eigene Ansprüche aus der Mietübernahmeerklärung gegenüber dem Sozialamt nicht herleiten kann. Vor allem beim Abschluss neuer Mietverträge
gilt:
Zum guten Schluss: © Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst,
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