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| Jede Wohnflächenabweichung von 10 Prozent zu Lasten des Mieters ist erheblich und berechtigt diesen zur Minderung Mit seinem Urteil vom 24. März 2004 (Az.: VIII ZR 133/03, bisher n. v.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jede Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zu Lasten des Mieters von mehr als 10 Prozent erheblich ist und dieser Umstand ein Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Im o. g. Urteil führt der erkennende VIII. Senat aus, dass die Grenze zwischen wesentlicher und unwesentlicher Abweichung auf 10 Prozent festzulegen ist. Geringere Abweichungen stellen danach nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. Größere Differenzen sind als erheblich anzusehen. Diese Grenzziehung diene der Praktikabilität und Rechtssicherheit, so der BGH. Eine zusätzliche Toleranz sei nicht mehr zu rechtfertigen. Des Weiteren hat der BGH ausgeführt, dass die Angabe „Wohnfläche ca. x m²“ nicht lediglich eine unverbindliche Beschreibung des Objektes ist. Zwar ließe sich dieser Formulierung entnehmen, dass es den Parteien nicht entscheidend auf die genaue Wohnungsgröße ankommt, sondern auch Toleranzen hingenommen werden sollen. Dennoch muss der Vermieter in Betracht ziehen, dass eine solche Angabe im Mietvertrag – wie im vorliegenden Fall – gegen ihn verwendet werden kann. |