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Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich mit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 wichtige Verjährungsfristen geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu. Darauf weist Haus & Grund Niedersachsen hin. Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die 3-Jahres-Frist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue 3-Jahres-Frist in diesem Fall am 01.01.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Achtung: Von dieser neuen regelmäßig 3-jährigen Verjährung betroffen sind sämtliche Ansprüche, soweit nicht besondere Vorschriften für sie gelten. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt allerdings nach wie vor u. a. für familien- und erbrechtlicher Ansprüche sowie für rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder aus vollstreckbaren Urkunden. Gerade bei den vollstreckbaren Titeln besteht aber die Unsicherheit, ob die Kosten von erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen, die bisher nicht mit tituliert worden sind, ebenfalls zu diesem Termin verjähren könnten. Ob in Ihrem Fall die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist oder die 3-jährige Frist, kann im Zweifel nur nach genauer Beratung durch Ihren Haus- und Grundeigentümerverein oder durch einen Rechtsanwalt ermittelt werden. Verbrauchertipp: Verjährung verhindern: © Haus & Grund Niedersachsen |