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Verjährung zum Jahresende beachten

Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich mit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 wichtige Verjährungsfristen geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu. Darauf weist Haus & Grund Niedersachsen hin.

Die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die 3-Jahres-Frist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue 3-Jahres-Frist in diesem Fall am 01.01.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen.

Achtung:
Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten (Regelverjährung). Aber auch Ansprüche, die nach altem Recht unterschiedlichen Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren unterlagen, sind auf die 3-jährige Verjährungsfrist vereinheitlicht worden.

Von dieser neuen regelmäßig 3-jährigen Verjährung betroffen sind sämtliche Ansprüche, soweit nicht besondere Vorschriften für sie gelten.

Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt allerdings nach wie vor u. a. für familien- und erbrechtlicher Ansprüche sowie für rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder aus vollstreckbaren Urkunden. Gerade bei den vollstreckbaren Titeln besteht aber die Unsicherheit, ob die Kosten von erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen, die bisher nicht mit tituliert worden sind, ebenfalls zu diesem Termin verjähren könnten.

Ob in Ihrem Fall die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist oder die 3-jährige Frist, kann im Zweifel nur nach genauer Beratung durch Ihren Haus- und Grundeigentümerverein oder durch einen Rechtsanwalt ermittelt werden.

Verbrauchertipp:
Versäumen Sie es also nicht, rechtzeitig vor dem 31.12.2004 eine genaue Prüfung Ihres Anspruchs hinsichtlich seiner Verjährung vornehmen zu lassen.

Verjährung verhindern:
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag (im Zweifel 31.12.2004) in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden. Eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht! Eine außergerichtliche Verhandlung kann, muss aber nicht genügen. Holen Sie daher bei der Beratung auch Auskunft darüber ein, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

© Haus & Grund Niedersachsen

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