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| Mietvertrag des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen hat sich erneut bewährt ! Wieder einmal hat der BGH zu Schönheitsreparaturen
entschieden. Der BGH entschied, dass diese Fristen zu kurz seien. Als Anhalt diene nach wie vor der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Mustermietvertrag 1976, der als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76 veröffentlicht sei. Danach sind Regefristen für Küche, Bad und Dusche von drei Jahren sowie für Wohn- und Schlafräume, Flure, Toiletten alle 5 Jahre und für alle anderen Nebenräume 7 Jahre vorgesehen. Weiterhin beanstanden die Richter die starre vertragliche Regelung, dass „mindestens nach Ablauf der genannten Fristen zu renovieren sei“. Damit werde dem Mieter der Beweis abgeschnitten, dass sich die Räume tatsächlich nicht im dekorationsbedürftigen Zustand befänden, etwa aufgrund längerer Abwesenheitszeiten oder einer nur teilweisen Nutzung. Eine derartige Vereinbarung fester Renovierungsfristen – unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume – benachteilige den Mieter unangemessen im Sinne von § 307 BGB und sei außerdem wegen entsprechender Anwendung des § 309 Nr. 5 BGB (Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen) unwirksam. Hinzuweisen ist darauf, dass die BGH-Entscheidung die vom Landesverband Haus & Grund Niedersachsen herausgegebenen Mietverträge nicht betrifft, weil dort zum einen die Regelfristen des Mustermietvertrages 1976 beachtet sind und zum anderen es wörtlich heißt: „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall.“ Damit sind keine unwirksamen fest verbindlichen Fristen vorgegeben. |