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Handwerkerrechnungen

Achtung:
Handwerkerrechnungen sind seit dem 1.8.2004
mindestens zwei Jahre aufzubewahren!

Am 1. August 2004 ist das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt für den privaten Eigentümer zwar nicht die ursprünglich vorgesehenen Änderungen mit sich, jedoch hat der Gesetzgeber eine neue bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit für den Auftraggeber von Handwerkern eingeführt.

Gemäß § 14b Abs. 1 müssen private Auftraggeber die Rechnungen für Arbeiten im Haus oder auf dem Grundstück von Handwerkern, Gärtnern, Bauarbeitern, Reinigungsfirmen und Maklern mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Geschieht dies nicht, handelt er ordnungswidrig i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

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