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Übersicht: Fristen für alte Heizungsanlagen

Frist bis
01.11.2004
nach BlmSchV

Überprüfung aller Kleinfeuerungsanlagen, die bis zum 31.12.1997 erstellt wurden:
Werden alle Grenzwerte nach BlmSchV eingehalten?
Die Grenzwerte für Abgasverluste bei Gas- und Ölfeuerung werden beschränkt auf:

Nennwärmeleitung in Kilowatt bis 31.12.1982 errichtet ab 01.01.1983 errichtet ab 1.10.1988, in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages gen. Gebiet ab 3.10.1990, errichtet oder bis zum 31.12.1997 wesentlich geändert.
über 4 bis 25 15 % 14 % 12 %
über 25 bis 50 14 % 13 % 11 %
über 50 13 % 12 % 10 %
ja

Anlage bleibt in Betrieb
nein

Außerbetriebnahme der Anlage
Wurde die Heizanlage ab dem 1.10.1978 eingebaut?
Werden andere als flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt?
Hat das Wohnhaus nicht mehr als 2 Wohnungen, wovon eine der
Eigentümer bewohnt und bleibt dieser der Eigentümer in der
Zeit bis 31.12.2008?
ist es ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel?
Ist die Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW bzw. größer als 400 kW?

 

 

Frist bis 31.12.2006 nach EnEV bei 1 x ja

Anlage bleibt in Betrieb
nein
Überprüfung aller über 28 Jahre alten Öl- und Gaskessel (bei Ein- und Zweifamilien-Haus nur nach Eigentümerwechsel): Werden die Grenzwerte nach BlmSchV (evtl. nach Sanierung) weiter eingehalten?
ja

Anlage bleibt in Betrieb
nein

Wurde der Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert?
ja

Anlage bleibt in Betrieb
nein

Außerbetriebnahme der Anlage
Frist bis 31.12.2008 nach EnEV Außerbetriebnahme dieser Anlagen (die dann mindestens 30 Jahre alt sind).
Frist bis 31.12.2010 nach EnEV Ausnahme:
In Wohnhäusern mit bis zu 2 Wohnungen 2 Jahre Fristverlängerung im Falle eines Eigentümerwechsels

Die "Gnadenfrist" für alte Heizungen läuft >>
 
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