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Übersicht: Fristen für alte Heizungsanlagen
| Frist bis 01.11.2004 nach BlmSchV |
Überprüfung aller Kleinfeuerungsanlagen,
die bis zum 31.12.1997 erstellt wurden:
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| ja
Anlage bleibt in Betrieb |
nein Außerbetriebnahme der Anlage |
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Wurde die Heizanlage
ab dem 1.10.1978 eingebaut? Werden andere als flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt? Hat das Wohnhaus nicht mehr als 2 Wohnungen, wovon eine der Eigentümer bewohnt und bleibt dieser der Eigentümer in der Zeit bis 31.12.2008? ist es ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel? Ist die Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW bzw. größer als 400 kW? |
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| Frist bis 31.12.2006 nach EnEV | bei
1 x ja Anlage bleibt in Betrieb |
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| ja
Anlage bleibt in Betrieb |
nein
Wurde der Brenner nach dem 01.11.1996 erneuert? |
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| ja Anlage bleibt in Betrieb |
nein
Außerbetriebnahme der Anlage |
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| Frist bis 31.12.2008 nach EnEV | Außerbetriebnahme dieser Anlagen (die dann mindestens 30 Jahre alt sind). | ||||||||||||||||||||||
| Frist bis 31.12.2010 nach EnEV | Ausnahme: In Wohnhäusern mit bis zu 2 Wohnungen 2 Jahre Fristverlängerung im Falle eines Eigentümerwechsels |
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Die "Gnadenfrist"
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