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| Ab dem 1. November 2004 müssen alle in Deutschland installierten Heizungsanlagen die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Anforderungen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) erfüllen. Damit entfallen zu diesem Termin auch sämtliche Übergangsregelungen. Die Bundes-Immissionsschutzverordnung legt die Grenzwerte für Abgasverluste von Heizungsanlagen fest. Das Ziel dabei ist, Energieverluste und Schadstoffausstoß bei der Erzeugung von Raumwärme zu reduzieren. Ein entscheidendes Kriterium, ob eine Heizungsanlage den Anforderungen der 1. BImSchV entspricht, sind deren Abgasverluste. Folgende Regelungen sind ab dem 1.11.2004 zwingend zu beachten: ·
Es lohnt sich, das letzte Messprotokoll daraufhin zu überprüfen. Wenn die Messwerte die zulässigen Grenzwerte überschreiten, so ist dies auf dem Messprotokoll zu finden. Die Ursache für zu hohe Abgasverluste kann beispielsweise an einem verschmutzten oder falsch eingestellten Brenner oder einem zu hohen Schornsteinzug liegen. In den meisten Fällen liegt der Grund aber an einem veralteten Heizkessel. Dies betrifft vor allem Heizkessel (bis etwa Baujahr 1980), die mit einer konstanten Kesseltemperatur arbeiten, denn sie haben immer dann einen schlechten Wirkungsgrad, wenn die volle Heizungsleistung nicht benötigt wird – und dies ist der Regelfall. In solchen Fällen hilft der Austausch gegen einen modernen Kessel, z. B. Gas-, Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte. Diese passen nicht nur die Leistung automatisch dem aktuellen Bedarf an, sondern machen sich zudem durch ihre Effizienz nach wenigen Jahren bezahlt. Untersuchungen haben ergeben, dass etwa eine halbe Million Ölheizkessel nicht die Anforderungen der strengen 1. BImSchV erfüllt. Etwa jede vierte Ölheizung ist in Deutschland älter als 19 Jahre. Bei den Gas-Heizkesseln entsprechen fast 300.000 Geräte nicht den Anforderungen der 1. BImSchV. Stellt der Schornsteinfeger zum Stichtag 1. November 2004 fest, dass die zulässigen Grenzwerte der 1. BImSchV nicht eingehalten werden, so ist die weitere Praxis von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt: In Niedersachsen informiert beispielsweise der Schornsteinfeger das Ordnungsamt über den unzulässigen Betrieb einer Heizungsanlage. Hierauf werden die betroffenen Hauseigentümer angeschrieben und müssen mit einen Bußgeld für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Zudem müssen säumige Heizungsmodernisierer mit weiteren Konsequenzen rechnen, die bis zur Stilllegung des Wärmeerzeugers reichen können. Im Gegensatz zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (§ 9 Abs. 1 EnEV) stellt die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung lediglich auf das Erfüllen von Abgaswerten, also auf Umweltschutzstandards, ab. Doch sollte die Nachbesserung oder Modernisierung der Heizungsanlage rasch erfolgen, da in der Zeit um November 2004 voraussichtlich mit einem Auftragsstau bei den Heizungsbetrieben gerechnet werden muss. Die Investition lohnt sich in jedem Fall. Zum einen erhöht sich der Wert der Immobilie, zum anderen sinken die Betriebskosten für den Mieter und Selbstnutzer. weiter zur Übersicht der Fristen für alte Heizungsanlagen >> |