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| Steuerzahler können bei der Lohn- und Einkommensteuer - erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 - manche Handwerkerkosten von der Steuer absetzen. § 35a des Einkommensteuergesetzes gestattet es, die Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend zu machen. Diese Steuerersparnis gilt für alle Privatpersonen, die in ihrem Haushalt einen Unternehmer eine haushaltsnahe Dienstleistung ausführen lassen. Darunter fällt beispielsweise die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder auch die Gartenpflege durch einen selbständigen Gärtner. Handwerkliche Leistungen werden in diesem Rahmen vom Finanzamt anerkannt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Zu diesen Dienstleistungen gehören also etwa
Neues allerdings darf bei den Arbeiten nicht hergestellt werden: Balkonreparatur und Balkonanstrich sind möglich, Balkonanbau (Neubau) aber nicht. Steuerzahler, die diese haushaltsnahen Leistungen von Handwerkern erledigen lassen, dürfen 20 Prozent ihrer Aufwendungen von ihrer Steuerschuld abziehen, maximal gibt es 600,00 Euro im Jahr zurück. Begünstigt sind also Rechnungen bis zu insgesamt 3.000,00 Euro. Diese Steuererstattung wird aber nur auf die Arbeitsleistung des Handwerkers gewährt, nicht auf Materialkosten. Deshalb sollte man darauf achten, dass auf der Rechnung beides gesondert aufgeführt ist oder dass der Handwerker einem zwei getrennte Rechnungen ausstellt. Die Ausgaben werden nur dann anerkannt, wenn sie belegt werden durch die beigefügte Rechnung des Dienstleisters und durch den Nachweis der Zahlung durch ein Kreditinstitut, also Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg. Eine direkte Zahlung an den Unternehmer wird nicht anerkannt. Die Begrenzung auf die Maximalsumme von 600,00 Euro nimmt das Finanzamt automatisch vor. |
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