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Neuregelung der Grundsteuer beabsichtigt

Haus & Grund Niedersachsen bewertet Reformvorhaben

Auf Vorschlag der Länder Bayern und Rheinland Pfalz wollen die Bundesländer die Grundsteuer reformieren.

Die Grundsteuer A, die das land- und forstwirtschaftliche Vermögen besteuert, soll wegfallen. Landwirtschaftliche Wohngebäude sollen durch die Grundsteuer B erfasst werden.

Ein zentraler Punkt des Reformvorschlags ist die Neuregelung der Bewertung, an die der gemeindliche Hebesatz anknüpft. Bislang wird die Grundsteuer auf der Grundlage der sog. Einheitswerte nach den Verhältnissen von 1964/1971 ermittelt, in den neuen Ländern zum Teil noch von 1935.

Der Reformvorschlag sieht vor, den Wert von Grund und Boden nach den sog. Bodenrichtwerten zu bestimmen, die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt werden.

Der Wert der Gebäude ergibt sich aus der Eingruppierung in fünf Kategorien; die entsprechenden Festwerte werden mit der Quadratmeterzahl von Wohnfläche bzw. Nutzfläche multipliziert.

  • Für Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie für Eigentumswohnungen soll der Satz künftig bei 800 Euro/m² liegen,
  • für Mehrfamilienhäuser ist ein Pauschalsatz von 600 Euro/m² vorgesehen,
  • für Bürogebäude oder Hotels gelten 1.000 Euro/m² und für
  • Fabriken oder Supermärkte bis zu 400 Euro/m².
  • Das Alter der Gebäude soll keine Rolle mehr spielen.

Danach setzt sich die Bewertung der Immobilie als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer aus zwei Komponenten zusammen: Dem Gebäudewert und dem Bodenrichtwert (siehe Rechenbeispiel).

Landesverbandsvorsitzender Dr. Horst hatte unmittelbar nach bekanntwerden des Novellierungsvorschlags den Niedersächsischen Finanzminister Hartmut Möllring angeschrieben und um Stellungnahme zur Haltung Niedersachsens und insbesondere zu einer möglichen Verteuerung der Wohnkosten gebeten.

Haus & Grund Landeschef Dr. Horst:
„Man kann darüber sprechen, die Grundsteuer zu reformieren, weil es keinen Sinn macht, Einheitswerte nur noch für die Grundsteuer festzustellen. Das darf aber kein Anlass sein, um mit einer Vereinfachung gleichzeitig eine Steuererhöhung einzuführen. Diese Vermutung liegt nahe, weil ja die Grundsteuer den finanziell besonders bedrohten Gemeinden zusteht und weil sich die Gemeinden im Rahmen der Gemeindefinanzreform mit ihren Vorstellungen zur Gemeindewirtschaftssteuer und hier insbesondere zur Einrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie von Freiberuflern nicht haben durchsetzen können, aber auch, weil es auf das Alter der Gebäude nicht mehr ankommen soll."

Die Nebenkosten, zu denen auch die auf die einzelnen Mieter verteilte Grundsteuer gehöre, so Dr. Horst, treiben im Gegensatz zur reinen Miete schon seit Jahren die Kosten für das Wohnen in die Höhe.

Einvernehmlich mit dem GdW forderte Dr. Horst, dass eine reformierte Grundsteuer aufkommensneutral sein müsse.

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 !    Rechenbeispiel:

Bei einem Einfamilienhaus mit einer Fläche von 185 m² auf einem 1.000 m² großen Grundstück:

1. Grundstückswert:
1.000 m² multipliziert mit dem Bodenrichtwert pro
Quadratmeter (bei den Gemeinden unterschiedlich; in unserem Beispiel 290 Euro) und einem Faktor von 0,7 (bebaute Fläche).
1.000 x 290 x 0,7 = 203.000

Damit entspricht der Grundstückswert 203.000,-- Euro.

2. Gebäudewert:
185 m² (im unserem Beispiel die Fläche des Gebäudes) multipliziert mit dem Festwert für Einfamilienhäuser (800 Euro).
185 x 800 = 148.000

Der Gebäudewert entspricht somit 148.000 Euro.

3. Der Grundsteuerwert:
Der Grundstückswert mit dem Gebäudewert ergeben so einen Grundsteuerwert von 351.000 Euro.
(203.000 + 148.000 = 351.000)

4. Berechnung der Grundsteuer:
Der Grundstückswert wird nun mit der Steuermesszahl von 0,5 ‰ und einem Hebesatz von 300 % (beides ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch) multipliziert.
351.000 x (0,5 ÷ 1.000) x (300 ÷ 100) = 526,50

Es ergäbe sich zukünftig (in unserem Beispiel) eine Grundsteuer von     526,50 Euro    jährlich.

 


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