| Haus & Grund
Niedersachsen bewertet Reformvorhaben
Auf Vorschlag der Länder Bayern
und Rheinland Pfalz wollen die Bundesländer die Grundsteuer reformieren.
Die Grundsteuer A, die das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen besteuert, soll wegfallen. Landwirtschaftliche
Wohngebäude sollen durch die Grundsteuer B erfasst werden.
Ein zentraler Punkt des Reformvorschlags
ist die Neuregelung der Bewertung, an die der gemeindliche Hebesatz anknüpft.
Bislang wird die Grundsteuer auf der Grundlage der sog. Einheitswerte
nach den Verhältnissen von 1964/1971 ermittelt, in den neuen Ländern
zum Teil noch von 1935.
Der Reformvorschlag sieht vor,
den Wert von Grund und Boden nach den sog. Bodenrichtwerten zu bestimmen,
die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt werden.
Der Wert der Gebäude ergibt sich
aus der Eingruppierung in fünf Kategorien; die entsprechenden Festwerte
werden mit der Quadratmeterzahl von Wohnfläche bzw. Nutzfläche
multipliziert.
- Für Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie für
Eigentumswohnungen soll der Satz künftig bei 800 Euro/m² liegen,
- für Mehrfamilienhäuser ist ein Pauschalsatz
von 600 Euro/m² vorgesehen,
- für Bürogebäude oder Hotels gelten
1.000 Euro/m² und für
- Fabriken oder Supermärkte bis zu 400 Euro/m².
- Das Alter der Gebäude soll keine Rolle mehr spielen.
Danach setzt sich die Bewertung der
Immobilie als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer aus zwei Komponenten
zusammen: Dem Gebäudewert und dem Bodenrichtwert (siehe Rechenbeispiel).
Landesverbandsvorsitzender Dr. Horst hatte unmittelbar
nach bekanntwerden des Novellierungsvorschlags den Niedersächsischen
Finanzminister Hartmut Möllring angeschrieben und um Stellungnahme
zur Haltung Niedersachsens und insbesondere zu einer möglichen Verteuerung
der Wohnkosten gebeten.
Haus & Grund Landeschef Dr. Horst:
„Man kann darüber sprechen, die Grundsteuer zu reformieren,
weil es keinen Sinn macht, Einheitswerte nur noch für die Grundsteuer
festzustellen. Das darf aber kein Anlass sein, um mit einer Vereinfachung
gleichzeitig eine Steuererhöhung einzuführen. Diese
Vermutung liegt nahe, weil ja die Grundsteuer den finanziell besonders
bedrohten Gemeinden zusteht und weil sich die Gemeinden im Rahmen der
Gemeindefinanzreform mit ihren Vorstellungen zur Gemeindewirtschaftssteuer
und hier insbesondere zur Einrechnung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung sowie von Freiberuflern nicht haben durchsetzen können,
aber auch, weil es auf das Alter der Gebäude nicht mehr ankommen
soll."
Die Nebenkosten, zu denen auch die auf die einzelnen
Mieter verteilte Grundsteuer gehöre, so Dr. Horst, treiben im Gegensatz
zur reinen Miete schon seit Jahren die Kosten für das Wohnen in die
Höhe.
Einvernehmlich mit dem GdW forderte
Dr. Horst, dass eine reformierte Grundsteuer aufkommensneutral sein müsse.
<< Zurück
|
| |
| Bei einem Einfamilienhaus mit einer
Fläche von 185 m² auf einem 1.000 m² großen
Grundstück:
1. Grundstückswert:
1.000 m² multipliziert mit dem Bodenrichtwert pro
Quadratmeter (bei den Gemeinden unterschiedlich; in unserem Beispiel
290 Euro) und einem Faktor von 0,7 (bebaute Fläche).
1.000 x 290 x 0,7 = 203.000
Damit entspricht der Grundstückswert
203.000,-- Euro.
2. Gebäudewert:
185 m² (im unserem Beispiel die Fläche des Gebäudes)
multipliziert mit dem Festwert für Einfamilienhäuser (800
Euro).
185 x 800 = 148.000
Der Gebäudewert entspricht somit 148.000
Euro.
3. Der Grundsteuerwert:
Der Grundstückswert mit dem Gebäudewert ergeben so einen
Grundsteuerwert von 351.000 Euro.
(203.000 + 148.000 = 351.000)
4. Berechnung der Grundsteuer:
Der Grundstückswert wird nun mit der Steuermesszahl von 0,5
‰ und einem Hebesatz von 300 % (beides ist von Gemeinde zu
Gemeinde unterschiedlich hoch) multipliziert.
351.000 x (0,5 ÷ 1.000) x (300 ÷ 100) = 526,50
Es ergäbe sich zukünftig (in
unserem Beispiel) eine Grundsteuer von 526,50
Euro jährlich.
|
|