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| Grillen wird immer
mehr zu einer Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Konflikte mit Nachbarn und Mitbewohnern sind daher vorprogrammiert.
Mieter in Mehrfamilienhäusern:
Dabei gilt folgendes: Die Gerichte haben entschieden: Sie dürfen in der Zeit von April bis September ein Mal monatlich auf Balkonen oder Terrassen grillen, wenn der Mietvertrag dies gestattet. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchabgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher informieren (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96). Auch das OLG Oldenburg setzt in seinem Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02 – auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Vier Mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillabend bis 24 Uhr als üblich anzusehen sein. Verbietet der Mietvertrag oder die Hausordnung das Grillen, so ist dieses Verbot strickt zu beachten. Wer sich trotz Abmahnung nicht an das Grillverbot hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002 – 10 S 438/01). Infotipp:
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