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| Mit Beginn des Sommers entzündet sich oft Streit um die Nutzung von Hof und Garten. Entscheidend dafür, wer den Grünstreifen nutzen, bepflanzen und darauf eine Schaukel oder Pergola aufstellen darf, ist die Vereinbarung im Mietvertrag. Ist es nur dem Eigentümer beziehungsweise einem Mieter erlaubt, den Garten zu nutzen (beispielsweise dem Bewohner des Erdgeschosses), dann darf dieser den Platz an der Sonne auch nach seinem Gusto bepflanzen – vorausgesetzt der Mietvertrag verbietet dies nicht ausdrücklich. Dann dürfen auch die anderen Mieter für die Kosten der Bepflanzung nicht belangt werden (AG Charlottenburg, Az. 11 C 92/86). Gestattet der Vermieter, dass der Mieter in Hof oder Garten Blumenkübel aufstellt, dann darf er diese Erlaubnis nicht grundlos widerrufen und dem Mieter androhen, diese eigenmächtig zu entfernen: Dies stellt eine Besitzstörung dar. Will der Mieter die vom Vermieter gepflanzten Bäume oder Sträucher entfernen, so muss er diesen vorher um Erlaubnis fragen. Gleiches gilt, wenn er die Büsche beschneiden oder die Bäume stutzen will. Der Mieter darf Bäume und Sträucher, die er selbst im Garten gepflanzt hat, wieder jederzeit entfernen. Er muss sich nur an die gesetzliche Regel halten, dass er bei Stämmen ab einem gewissen Durchmesser hierfür eine Erlaubnis braucht. Steht im Mietvertrag, dass alle Mieter den Garten gleichermaßen nutzen dürfen, so hat der Vermieter die Möglichkeit, die Kosten für die gärtnerische Pflege des Grüns auf die Mieter (als Betriebskosten) umzulegen. Dazu zählen das Pflanzen und Erneuern von Blumen, Bäumen und Büschen, das Anstreichen von Spielgeräten, das Auswechseln des Sandes im Sandkasten sowie das Rasenmähen. Die Umlage der Arbeiten setzt allerdings voraus, dass sich auch tatsächlich ein Gärtner oder Hausmeister regelmäßig kümmert. Begrünt der Vermieter dagegen erstmals die Freifläche, so hat er nicht das Recht, diese einmaligen Kosten an seine Mieter weiterzugeben (Landgericht Berlin, Az. 64 S 366/98). Kindern ist es grundsätzlich erlaubt, auf den gemeinschaftlichen Außenanlagen zu spielen. Ferner haben Mieter das Recht, auf den Flächen für ihren Nachwuchs Schaukeln und Sandkästen aufzustellen, falls dies der Mietvertrag nicht explizit verbietet. Die Spielgeräte müssen jedoch wieder leicht entfernt werden können. Soll also beispielsweise das Klettergerüst in einem Betonsockel verankert werden, dann muss hierfür zunächst die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, weil das Spielgerät nicht einfach abgebaut werden kann (AG Kerpen, Az. 20 C 443/01). Hängen die Äste von Obstbäumen über den Zaun in Nachbars Garten, dann sind die Früchte, solange sie am Baum hängen, Eigentum des Mieters. Erst wenn sie auf den Boden des Nachbarn fallen, gehen sie in dessen Eigentum über und er kann sich daraus ein Pflaumenkompott kochen oder einen Apfelkuchen backen (§ 911 BGB). Die Kinder der Mieter dürfen auch Freunde in den Hof oder Garten einladen, ebenso wie Kids, die in den umliegenden Häusern wohnen. Die Nachbarn müssen den Geräuschpegel, den der spielende Nachwuchs verursacht, hinnehmen. Sie haben auch nicht das Recht, wegen des Kinderlärms die Miete zu mindern. |