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| Das Land Schleswig-Holstein hatte im Bundesrat einen Gesetzesantrag für ein Gesetz zur Reform der Erbschaftsbesteuerung eingebracht (Drucksache des Bundesrates 422/04 vom 21. Mai 2004). Gegenstand dieses Gesetzes war die Neuregelung der Bewertung der Vermögensarten für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer mit dem Ziel, ab dem 1. Januar 2005 die verfassungsgemäße Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgütern zu ermöglichen und gleichzeitig das Aufkommen der Länder aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer zu sichern. Dem Gesetzesentwurf lag die Ideologie der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung zugrunde: „Gerade angesichts der eingeleiteten und weiterer notwendiger Einschnitte im Sozialbereich sollen insbesondere die Erwerber größerer Vermögen in angemessener Weise an der Finanzierung staatlicher Aufgaben beteiligt werden“, so die Begründung des Gesetzentwurfes. In seiner letzten Sitzung hat der Bundesrat diesen Gesetzesentwurf in die Ausschüsse verwiesen. Der federführende Finanzausschuss hat nunmehr am 25. Juni 2004 beschlossen, diesen Gesetzesentwurf nicht in die Länderkammer einzubringen. Die Finanzminister der Unions-geführten Länder wollen zu Recht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten, um dann einen Reformvorschlag vorlegen zu können, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Da ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in diesem Jahr zu erwarten ist, wird es bis dahin vermutlich keinen weiteren Erbschaftsteuerreform-Vorschlag mehr geben. Eine Initiative aus dem Bundestag ist unwahrscheinlich, da die Finanzmittel aus der Erbschaftsteuer allein den Ländern zugute kommen und die Bundesregierung sich mit diesem Thema aller Voraussicht nach nicht noch weiter in das Umfrage-Tief hineinstürzen wollen wird.
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