Die Startschüsse
für das digitale Fernsehen sind in Niedersachsen am 24. Mai und 08.
November 2004 gefallen. Bei vermietetem Wohnraum ergeben sich mietrechtliche
Fragen.
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:
- Frage:
Wenn man mit herkömmlichen analogen Fernsehgeräten und Videorekordern
die nun digitalisierten Fernsehsignale über Antenne empfangen möchte,
benötigt man hierzu eine Set-Top-Box. Muss diese Set-Top-Box vom
Vermieter oder vom Mieter bezahlt werden?
Antwort:
Mit Beschluss vom 21.08.2003 wies das LG Berlin darauf hin, dass der
Mieter keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen
Fernsehempfang habe. Der Wegfall der terrestrischen Ausstrahlung des
Fernsehprogramms beeinträchtigt den vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache nicht und ist vom Vermieter nicht zu vertreten.
Die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs des Fernsehprogramms
besteht auch nach der Umstellung auf digitale Empfänge in der Wohnung
des Mieters. Dagegen kann sich der Mieter auch nicht auf Artikel 5 GG
(freie Meinungsäußerung und informationelles Selbstbestimmungsrecht)
berufen. Denn die Informationsfreiheit wird durch den Vermieter nicht
beeinträchtigt. Schließlich hat der Vermieter gegen die Nutzung
einer Set-Top-Box keinerlei Einwände (LG Berlin, Grundeigentum
Berlin 2003, Seite 1613; zuvor bereits Schach, Mietrechtliche Aspekte
der Umstellung auf digitales Fernsehen, Grundeigentum Berlin 2002, Seite
1090 f).
- Frage:
Bisher hat der Mieter die Gemeinschaftsantenne genutzt. Er will die
Gemeinschaftsantenne in Zukunft nicht mehr nutzen und meint, er müsse
den Modernisierungszuschlag nicht mehr zahlen, der bei Installation
der Gemeinschaftsantenne geltend gemacht wurde.
Antwort:
Ein Modernisierungszuschlag über § 3 MHG a. F./§ 559
BGB n. F. entfällt nicht. Dieser Betrag ist Bestandteil der Miete
geworden. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Antenne genutzt
wird oder nicht. Schon vorher musste der Mieter die Antenne nicht nutzen.
Dennoch handelte es sich insgesamt um eine Hausmodernisierung, denn
die Antenne war im Hinblick auf Einzelantennen der Mieter geeignet,
zu einem besseren Fernsehempfang zu gelangen.
- Frage:
Ein Mieter möchte das Recht zur Mietminderung in Anspruch nehmen,
weil seit dem 25. Mai 2004 der Empfang analoger Sender nicht mehr ohne
weiteres möglich ist.
Antwort:
Eine Mietminderungsmöglichkeit nach § 536 BGB entsteht mit
der Einführung des digitalen Fernsehens nicht. Denn die Mietsache
enthält keinen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch in irgendeiner Weise schmälert. Die Möglichkeit eines
Fernsehempfangs besteht weiterhin. Sie besteht sogar auf Grund der digital
terrestrisch empfangbaren Signale qualitativ und quantitativ verbessert.
- Frage:
In einer bestimmten Wohnanlage ist es notwendig, zum optimalen Empfang
der digitalen Signale die Dachantenne anders auszurichten. Damit sind
Kosten verbunden. Gehören diese Kosten zu den Instandhaltungskosten
im Sinne von § 535 BGB, oder handelt es sich hier um Modernisierungskosten?
Antwort:
Einschlägig ist § 559 BGB. Danach ist eine Mieterhöhung
auch dann möglich, wenn der Vermieter andere bauliche Maßnahmen
auf Grund von Umständen durchführen muss, die er nicht zu
vertreten hat. Die Umstellung auf digitales Fernsehen hat der Vermieter
nicht zu vertreten. Bei der Ausrichtung der Antenne dürfte es sich
um eine bauliche Maßnahme handeln. Damit wären die Kosten
gemäß § 559 BGB auf die Miete aufzuschlagen. Sollte
es sich nicht um eine bauliche Maßnahme handeln, würden die
Kosten über § 535 BGB zu Lasten des Vermieters gehen. Letzte
Klarheit bringen im Streitfalle die Gerichte.
- Frage:
Ein Mieter verlangt von dem Vermieter, dass dieser auf Kosten des Vermieters
die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für
jedes einzelne Programm in analoge Signale umwandelt, damit er keine
entsprechende Set-Top-Box anschaffen muss. Ist der Vermieter dazu verpflichtet?
Antwort:
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die über
die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne
Programm in analoge Signale umzuwandeln. Denn er schuldet nicht den
analogen Empfang, sondern er schuldet lediglich die Empfangsmöglichkeit
von Signalen an sich und überhaupt, die vom Mieter zum Fernsehempfang
genutzt werden können, selbst wenn dieser noch Zusatzgeräte
installieren muss.
- Frage:
Ist der Vermieter berechtigt, die bisherige Gemeinschaftsantenne im
Hinblick auf nur einzeln verbliebene Mieter mit entsprechenden Anschlüssen
einfach abzubauen?
Antwort:
Der Vermieter dürfte verpflichtet sein, sie noch zu erhalten. Etwas
anderes gilt auch dann nicht, wenn jeder Mieter, der noch über
die Gemeinschaftsantenne empfangen kann, nunmehr mit der Stabantenne
auskommen kann. Denn der Mieter muss eine Stabantenne nicht anschaffen,
wenn er mit der Gemeinschaftsantenne (über die Set-Top-Box) empfangen
kann (ebenso: Schach, Grundeigentum Berlin 2002, Seite 1090/1.092).
- Frage:
Springt das Sozialamt für den Mieter ein und übernimmt es
die Kosten der Set-Top-Box?
Antwort:
Zumindest noch nicht. Dies hat das VG Hannover mit Beschluss vom 23.04.2004
– 7 B 1834/04, bisher nicht veröffentlicht, so entschieden.
Denn es besteht nach Auffassung des Gerichts auch nach dem Umstellungsstichtag
vom 24.05.2004 bis zum 8.11.2004 die Möglichkeit, im Raum Hannover
die öffentlich-rechtlichen Programme noch analog zu empfangen.
Lediglich die Privatsender RTL und SAT 1 werden bereits ab dem 24. Mai
2004 nur noch digital empfangen. Durch die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen
Programme analog zu empfangen, werde der Grundbedarf des antragstellenden
Mieters hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt
und zur Teilnahme am kulturellen Leben gedeckt. Die Grundversorgung
sei mit den öffentlich-rechtlichen Programmen gewährleistet.
Darüber hinaus gehende Empfangsmöglichkeiten des digitalen
Fernsehens bedeuten lediglich eine Annehmlichkeit, die sozialhilferechtlich
nicht unterstützt werden müsse.
Anmerkung:
Wenn das VG Hannover den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme
als Grundversorgung sozialhilferechtlich als ausreichend betrachtet,
dann kommt es für die Zukunft nach dem 08. November zur Beurteilung
eines Anspruchs des Mieters auf Übernahme der Kosten der Set-Top-Box
durch das Sozialamt darauf an, ob, wie lange und inwieweit diese Grundversorgung
in den Empfangsmöglichkeiten regional noch gewährleistet
ist.
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