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TV-digital (DVB-T): mietrechtliche Auswirkungen

Die Startschüsse für das digitale Fernsehen sind in Niedersachsen am 24. Mai und 08. November 2004 gefallen. Bei vermietetem Wohnraum ergeben sich mietrechtliche Fragen.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

  • Frage:
    Wenn man mit herkömmlichen analogen Fernsehgeräten und Videorekordern die nun digitalisierten Fernsehsignale über Antenne empfangen möchte, benötigt man hierzu eine Set-Top-Box. Muss diese Set-Top-Box vom Vermieter oder vom Mieter bezahlt werden?
     
    Antwort:
    Mit Beschluss vom 21.08.2003 wies das LG Berlin darauf hin, dass der Mieter keinen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung zum digitalen Fernsehempfang habe. Der Wegfall der terrestrischen Ausstrahlung des Fernsehprogramms beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht und ist vom Vermieter nicht zu vertreten. Die grundsätzliche Möglichkeit des Empfangs des Fernsehprogramms besteht auch nach der Umstellung auf digitale Empfänge in der Wohnung des Mieters. Dagegen kann sich der Mieter auch nicht auf Artikel 5 GG (freie Meinungsäußerung und informationelles Selbstbestimmungsrecht) berufen. Denn die Informationsfreiheit wird durch den Vermieter nicht beeinträchtigt. Schließlich hat der Vermieter gegen die Nutzung einer Set-Top-Box keinerlei Einwände (LG Berlin, Grundeigentum Berlin 2003, Seite 1613; zuvor bereits Schach, Mietrechtliche Aspekte der Umstellung auf digitales Fernsehen, Grundeigentum Berlin 2002, Seite 1090 f).
     
  • Frage:
    Bisher hat der Mieter die Gemeinschaftsantenne genutzt. Er will die Gemeinschaftsantenne in Zukunft nicht mehr nutzen und meint, er müsse den Modernisierungszuschlag nicht mehr zahlen, der bei Installation der Gemeinschaftsantenne geltend gemacht wurde.
     
    Antwort:
    Ein Modernisierungszuschlag über § 3 MHG a. F./§ 559 BGB n. F. entfällt nicht. Dieser Betrag ist Bestandteil der Miete geworden. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Antenne genutzt wird oder nicht. Schon vorher musste der Mieter die Antenne nicht nutzen. Dennoch handelte es sich insgesamt um eine Hausmodernisierung, denn die Antenne war im Hinblick auf Einzelantennen der Mieter geeignet, zu einem besseren Fernsehempfang zu gelangen.
     
  • Frage:
    Ein Mieter möchte das Recht zur Mietminderung in Anspruch nehmen, weil seit dem 25. Mai 2004 der Empfang analoger Sender nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
     
    Antwort:
    Eine Mietminderungsmöglichkeit nach § 536 BGB entsteht mit der Einführung des digitalen Fernsehens nicht. Denn die Mietsache enthält keinen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in irgendeiner Weise schmälert. Die Möglichkeit eines Fernsehempfangs besteht weiterhin. Sie besteht sogar auf Grund der digital terrestrisch empfangbaren Signale qualitativ und quantitativ verbessert.
     
  • Frage:
    In einer bestimmten Wohnanlage ist es notwendig, zum optimalen Empfang der digitalen Signale die Dachantenne anders auszurichten. Damit sind Kosten verbunden. Gehören diese Kosten zu den Instandhaltungskosten im Sinne von § 535 BGB, oder handelt es sich hier um Modernisierungskosten?
     
    Antwort:
    Einschlägig ist § 559 BGB. Danach ist eine Mieterhöhung auch dann möglich, wenn der Vermieter andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchführen muss, die er nicht zu vertreten hat. Die Umstellung auf digitales Fernsehen hat der Vermieter nicht zu vertreten. Bei der Ausrichtung der Antenne dürfte es sich um eine bauliche Maßnahme handeln. Damit wären die Kosten gemäß § 559 BGB auf die Miete aufzuschlagen. Sollte es sich nicht um eine bauliche Maßnahme handeln, würden die Kosten über § 535 BGB zu Lasten des Vermieters gehen. Letzte Klarheit bringen im Streitfalle die Gerichte.
     
  • Frage:
    Ein Mieter verlangt von dem Vermieter, dass dieser auf Kosten des Vermieters die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne Programm in analoge Signale umwandelt, damit er keine entsprechende Set-Top-Box anschaffen muss. Ist der Vermieter dazu verpflichtet?
     
    Antwort:
    Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne Programm in analoge Signale umzuwandeln. Denn er schuldet nicht den analogen Empfang, sondern er schuldet lediglich die Empfangsmöglichkeit von Signalen an sich und überhaupt, die vom Mieter zum Fernsehempfang genutzt werden können, selbst wenn dieser noch Zusatzgeräte installieren muss.
     
  • Frage:
    Ist der Vermieter berechtigt, die bisherige Gemeinschaftsantenne im Hinblick auf nur einzeln verbliebene Mieter mit entsprechenden Anschlüssen einfach abzubauen?
     
    Antwort:
    Der Vermieter dürfte verpflichtet sein, sie noch zu erhalten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn jeder Mieter, der noch über die Gemeinschaftsantenne empfangen kann, nunmehr mit der Stabantenne auskommen kann. Denn der Mieter muss eine Stabantenne nicht anschaffen, wenn er mit der Gemeinschaftsantenne (über die Set-Top-Box) empfangen kann (ebenso: Schach, Grundeigentum Berlin 2002, Seite 1090/1.092).
     
  • Frage:
    Springt das Sozialamt für den Mieter ein und übernimmt es die Kosten der Set-Top-Box?
     
    Antwort:
    Zumindest noch nicht. Dies hat das VG Hannover mit Beschluss vom 23.04.2004 – 7 B 1834/04, bisher nicht veröffentlicht, so entschieden. Denn es besteht nach Auffassung des Gerichts auch nach dem Umstellungsstichtag vom 24.05.2004 bis zum 8.11.2004 die Möglichkeit, im Raum Hannover die öffentlich-rechtlichen Programme noch analog zu empfangen. Lediglich die Privatsender RTL und SAT 1 werden bereits ab dem 24. Mai 2004 nur noch digital empfangen. Durch die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Programme analog zu empfangen, werde der Grundbedarf des antragstellenden Mieters hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben gedeckt. Die Grundversorgung sei mit den öffentlich-rechtlichen Programmen gewährleistet. Darüber hinaus gehende Empfangsmöglichkeiten des digitalen Fernsehens bedeuten lediglich eine Annehmlichkeit, die sozialhilferechtlich nicht unterstützt werden müsse.

    Anmerkung:
    Wenn das VG Hannover den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme als Grundversorgung sozialhilferechtlich als ausreichend betrachtet, dann kommt es für die Zukunft nach dem 08. November zur Beurteilung eines Anspruchs des Mieters auf Übernahme der Kosten der Set-Top-Box durch das Sozialamt darauf an, ob, wie lange und inwieweit diese Grundversorgung in den Empfangsmöglichkeiten regional noch gewährleistet ist.

© Haus & Grund Niedersachsen

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